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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0051
Admodiationen in Hohenzollern

3. Die Verpächter werden sich aus Gründen der Vormundschaft jegliche Jurisdiktion
vorbehalten. Die Besoldung des Kanzleiknechts erfolgt durch die Verpächter. Die
Verpächter versprechen, dem Pächter alle erforderliche Hilfe bei der Eintreibung der
dem Admodiator überlassenen Gefälle und Einkünfte zukommen zu lassen. In der
Hierarchie steht der Admodiator als vormundschaftlicher Rat und Kammerdirektor
direkt nach dem Landvogt. Er, der Admodiator besorgt unsere Geschäfte in der
Kanzlei und hilft unsere Interessen mitbesorgen. Einer vorgehenden Benachrichtigung
des vormundschaftlichen Oberamts bei der Einziehung der dem Admodiator
überlassenen Gefälle und Frohnen bedarf es nicht. Der Admodiator muß strafbare
Handlungen, die ihm bekannt werden, den Verpächtern anzeigen

4. Diese Admodiation dauert von Martini dieses laufenden Jahres 1718 an. Sie dauert 7
Jahre. Die Kanzleigefälle werden bereits hiermit übergeben. Der Admodiator hat in
die vormundschaftliche Rentei 13.120 Gulden in guter gangbarer Münze jährlich
über die in dem moderierten Projekt namhaft gemachten Ausgaben zu des herrschaftlichen
Rentmeisters Händen zu liefern. Dies geschieht, indem der fürstliche
Admodiator alle viertel Jahre ein Quartal anweist. Am nächsten Martini werden
3.300 Gulden überwiesen. In Bärental laufen die Geschäfte von Martini bis Martini.
Es kann ihm daher vorerst nicht eingeräumt werden, sondern erst ab Martini dieses
Jahres.

5. Unberührt bleiben die Verpflichtungen des Admodiators als unser geheimer Rat

6. Der fürstliche Admodiator hat alle Naturalien außer Schmalz und Butter den
Verpächtern zu liefern zu den nachfolgenden Preisen. Ebenfalls hat er zu liefern die
für die Jägerei erforderlichen Besoldungsfrüchte. Die nachfolgend aufgeführten
Preise sind für die gesamte Zeit der Admodiation verbindlich, unabhängig davon, ob
diese »nach dem gemeinen Lauf teurer oder wohlfeiler verkauft werden können«.
Wenn er sie selbst nicht hat, muß er sie besorgen. Die dabei geltende Maßeinheit ist
das Sigmaringische rauhe und glatte Maß (es folgt Aufstellung von verschiedenen
Getreiden und Früchten mit Preisen). Dung darf der Admodiator nicht verkaufen,
sondern muß ihn zur Verbesserung der ihm bestandsweise überlassenen Güter
verwenden.

7. Falls während der Admodiation an den übergebenen besetzten Gefällen Verluste
eintreten, so wird ihm zugesichert, daß er befugt ist, mit diesen Verlusten gegen das
Bestandgeld aufzurechnen.

8. Wir versichern nochmals, daß wir den Admodiator tunlichst von allen Beeinträchtigungen
seitens der Untertanen fernhalten.

9. Falls während der Bestandszeit ein nicht unerheblicher Schaden durch Gewitter und
Mißwuchs oder unter dem Vieh eine ansteckende Sucht sich ergibt, insbesondere die
große Galle, der gelbe Knorf, die Lungensucht und die große Milz oder eine erbliche
ansteckende Landsucht, so gewähren wir einen Nachlaß. Dieser Nachlaß besteht
bezüglich der Früchte darin, daß für den Fall, daß bei einem Gewitter ein ganzer
Osch oder der innere Teil desselben oder beispielsweise die Reben zu Sipplingen
betroffen werden, die Garben des Osches aparte gelegt, urkundlich ausgetroffen und
gelesen werden und dann der Abgang gegenüber den anderen vorgängigen Jahren
reguliert und nach der obigen Zeit abgerechnet wird. In gleicher Weise geschieht es im
Falle eines Mißwuchses von Früchten. Anders dagegen bei Wein, bei welchem der
Admodiator den Schaden allein zu tragen hat. Im Falle eines Schadens infolge einer
Seuche haben unparteiische Leute nach vorhergehender Besichtigung des Schadens
diesen festzustellen und es erfolgt dann ein Schadensausgleich in Form einer

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