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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0053
Admodiationen in Hohenzollern

Mahlmühlen der Herrschaft ohne Entgelt gerben und mahlen. Das hierfür erforderliche
Material wird ihm gestellt. Die Zäune in Sipplingen, Sigmaringenstadt, Krauchenwies
und Pauk hat er jährlich mit 150 neuen Zaunstücken zu versehen, damit
diese verbessert und in gutem Stand erhalten werden. Sofern eine höhere Zahl an
Zaunteilen erforderlich sein wird, wollen wir die Reparation auf uns nehmen, soweit
dies über die 150 Zaunstücke hinausgeht und wir werden dann insbesondere auch das
Holz hierfür liefern. Den Pauker und die anderen Brunnen muß der Admodiator so
erhalten, daß er die Erhaltungskosten bis zu einem Aufwand von jährlich 6 Gulden
trägt. Das darüber hinaus gehende wird von der Herrschaft getragen. Das für den
Wagner erforderliche und für andere Reparaturen notwendige Holz werden wir -
soweit in den herrschaftlichen Waldungen vorhanden - stellen.

14. Den Bau zu Langenenslingen können wir vom vorgehenden Admodiator, dem
Herrn von Schwarz, erst auf Georgi 1717 einlösen und im vorgehenden Admodia-
tionsreceß ist bestimmt worden, daß dieser den Genuß auch noch ein halbes Jahr
länger bis Georgi genießen kann. Aus diesem Grund kann der Admodiator nach
Ende dieser Admodiation den Bau zu Langenenslingen noch von Martini bis Georgi
haben.

15. Herr von Schwarz hat für die Auslösung des Langenenslingischen eigenen Baus 6.500
fl vorgeschossen. Diesen Betrag und weitere 4.000 Gulden hat der Admodiator
übernommen und von Schwarz ausgelöst. Diesen Betrag sowie die ebenfalls vom
Admodiator übernommenen Zinsen, die bei Schwarz angefallen sind, wollen wir
verzinsen mit einem Zinssatz von 5 % jährlich. Wir haben allerdings das Recht, dieses
Darlehen vorzeitig abzulösen (uns freistehen solle, solches Kapital nach Beschaffenheit
unser vormundschaftlichen Rentei inner der Bestandszeit abzuführen). Falls dies
aber nicht geschieht und eine Möglichkeit hierzu auch beim Abstand noch nicht
gegeben ist, erhält der Admodiator hinsichtlich der 6.500 Gulden diejenigen Güter,
die derzeit der Engelhard Genossen pfandweise hat. Wir werden dann den Engelhard
auszahlen und der Admodiator erhält dann den Engelhardischen Pfandbrief.
Bezüglich der übrigen 4.000 Gulden setzen wir dem Admodiator aber hiermit als
Warenpfand alle übrigen Langenenslingischen Gefälle und Güter ein. Falls er nach
dem Ablauf des Bestandes hinsichtlich der 4.000 Gulden nicht befriedigt sein sollte,
sind ihm die dann zu bestellenden Rentmeister oder Admodiatoren verpflichtet, den
alljährlich anfallenden Zins mit 200 Gulden zu bezahlen, »und ehe und bevor ein
solches geschehen, der Herrschaft nicht einen Heller liefern sollen*.

16. (unerheblich)

17. Der Admodiator soll für seine Person im Schloß 1 bis 2 Zimmer und die herrschaftlichen
Häuser, welche bisher vom Admodiator genossen worden sind überlassen
erhalten. Falls er noch mehr Häuser braucht, soller diese ebenfalls erhalten ohne Zins.

18. Der Admodiator hat die Gelegenheit, die Admodiation anderen zu überlassen. Er hat
allerdings »unsere Einwilligung geziemend auszubitten*.

19. Falls sich zeigt, daß beim Abstand Außenstände bestehen, werden wir ihm bei der
Beitreibung helfen. Falls die Beitreibung nicht sofort möglich ist, übernehmen wir die
Forderung. Falls die Rebleute nicht in Geld, sondern nur in Naturalien zahlen
können, wollen wir dem Admodiator den Betrag für diese Waren vergüten.

20. Falls er in angemessener Weise den bisherigen Zoll erhöht und die österreichische
Zollordnung einführt, so werden wir ihm hierfür die »erforderliche Assistenz* gerne
leisten.

21. Falls er oder seine Erben bei der Bezahlung des Admodiationsgeldes säumig sind oder

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