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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0055
Admodiationen in Hohenzollern

den ersten 3 Jahren jährlich 8.000 fl. Was in den nächsten 3 Jahren dann gezahlt werde,
müsse erst ausgehandelt werden.

Damit sei er, der Fürst Josef Friedrich zu Zollern, einverstanden. Man müsse
allerdings »aus besonderen Ursachen anfänglich das Werk unter dem Titel einer
Administration führen«105. Auch sei er, Josef Friedrich, damit einverstanden, daß dem
Admodiator dieses Schreiben bis zur Errichtung des Hauptrezesses gegeben werde.

Am 12. 1. 1725 kam es dann auch zum Abschluß eines Admodiationsvertrags106
zwischen Friedrich Wilhelm als Vormund des Fürsten Joseph Friedrich einerseits und
Baratti andererseits.

Der Vertrag enthält als Vorwort die Feststellung, daß das Admodiationstraktat
bezüglich der beiden Herrschaften Haigerloch und Wehrstein auf Martini 1725 zu Ende
gehe. Der Verpächter, der als Vormund handle, habe sich entschlossen, weiter zu
verpachten unter dem Charakter einer ihm gnädigst aufgetragenen Administration an
Baratti107. Im einzelnen sieht der Vertrag folgendes vor:

Baratti erhält die in den beiden Herrschaften Haigerloch und Wehrstein befindlichen
Gefälle und Einkünfte, Sennereien, Maiereien, Schäfereien, Lehen- und eigenen Höfe zu
Hospach, den Seehof, Danneburg, Kloster und Solahof, alle Mühlen, Zehnten, Lehenfrüchte
, Bodenzins usw. Die weitere Aufzählung im Vertrag ist die übliche. Baratti erhält
zusätzlich einige Zimmer im Schloß zu Haigerloch und -falls er sich dort aufhält - das
benötigte Brennholz. Die Admodiation dauert von Martini 1725 6 Jahre lang, also bis
Martini 1731. Der Pachtzins beträgt jährlich 6.500 Gulden. Baratti hat die Bediensteten
zu besolden, alle Korb- und Herbstkosten, alle auf Einziehung der Zehnten und
Vogtabgaben, Ernte, Heu und Ohmd gehenden Ausgaben zu bestreiten. Er hat den
Bürgermeister, Schloßtorwart, Oberstadttorwart, Waldschützenschloß- und Oberstadt-
meßner, Kanzlei- und Stadtknecht zu besolden und mit Besoldungsfrüchten auszustatten.
Weiter hat er zu besolden die Baumeister, Küfer, Weingärtner, den Zehentknecht, die
Schäfer, Meier und Senner. Den Geistlichen hat er »ihre Kompetenzien an Wein und
Früchten« abzuführen. Er hat für das fürstliche Vieh das Salz anzuschaffen und das
Frohn- und Almosenbrot zu reichen.

Anders als in den sonstigen Verträgen behält sich die Herrschaft die gesamte
malefizische und hohe Obrigkeit und die niedrige Gerichtsbarkeit vor. Vorbehalten
bleibt der Herrschaft weiter der Einzug der besetzten und unbesetzten Geldgefälle, die in
der Herrschaft Haigerloch anfallen.

Der Pachtzins ist wie folgt zu bezahlen: An unserer Frau Mutter Gnaden 1.500 fl, den
hochgräflichen antonischen Erben 2.000fl, dem Grafen Oswald 750fl, dem Grafen Franz
Heinrich 750 fl, dem Grafen Franz 750 fl und des Grafen Sidoni hinterlassenen Sohn 750

Es folgt noch die Verpflichtung zur Leistung einiger geringwertigerer oder nicht sehr
umfangreicher Naturalien an z. B. unserer freundlich geliebteste Ehengemahlin.

Die Regelung bezüglich der Minderung des Pachtzinses bei von außen kommenden
schädigenden Ereignissen wie Krieg oder Seuchen usw. ist so geregelt, daß eine
Entschädigung für Beeinträchtigungen erst vereinbart ist, wenn nachgewiesenermaßen
Vi der Früchte, des Viehs usw. zu Schaden gekommen ist. Der Ersatz wird gewährt in
einem anteiligen Nachlaß der Pachtgebühr.

105 Ebd. Aktenstück 39.

106 FAS HHg 75/XXVII/X/3 Nr. 26.

107 Ebd. S. 1.

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