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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0066
Pfeuffer

Unter dem 16. 12. 1729 findet sich eine Aktennotiz des Gerichtsschreibers, daß Dr.
Schmid beim Protokollanten angezeigt hat, daß er mit neuester Post die replicierende
Notwendigkeit erhalten habe, weil aber diese noch revidiert und decopiert werden müsse,
bitte er um eine Frist von 6 bis 8 Tagen bis zur Übergabe. Am 20. 12. 1729 übergab dann
Dr. Schmid anticipando terminus collectum den Schriftsatz auf die Klageerwiderung. Das
Gericht gab dann dem beklagten Fürsten auf, auf diese Schrift wieder zu erwiedern. Am
3. 3. 1730 bat dann der Vertreter des Fürsten, Lizenziat Heeser um Fristverlängerung
von nochmals 2 bis 3 Tagen.

Am 29. 3. 1730 schrieb dann Dr. Schmid: den gegenteilig ohne Befehl und aus
unersichtlichen Gründen ordnungswidrig begangenen Verzögerungen widerspricht per
gratia und weil, wie aus dem extract orginali vorzuweisenden Schreiben unter Literum R
bescheinigtpericulum in mora das damnum spoliatione perpesum täglich größer wird, so
bittet er um so mehr das Urteil zu beschleunigen. Am 19. 6. 1730 übergibt dann der
Vertreter des Lizenziaten Heeser, Dr. Dietz, ein Schreiben.

Mit Schreiben vom 26. 6.1730teiltDr. Schmid mit: Nachdem der gegnerische Anwalt
den Termin ohne zugehörige Zeit zu handeln oder provogation zu erbitten verstreichen
ließ, bittet er accepti exinde mit Verschließung kräftiger manutenenz des Wegs zu ferner
Handlung des gegnerischen Restitutionsgesuchs ungehindert in contumacium gnädigst zu
sprechen.

Mit Schreiben vom 28. 6. 1730 entschuldigt Heeser die Verspätung aus gesetzlichen
Ursachen.

Dem widerspricht Dr. Schmid mit Schreiben vom 10. 7. 1730.

Am 28. 8. 1730 übergibt Lizenziat Heeser in termini collecto die untertänigste
Duplicas mit Beilagen unter Litera ] 25 bis 28, K, L.

Es werden nun im folgenden122 jeweils Schriftsätze mit Nachträgen usw. übergeben,
jeweils mit kurzen Anschreiben. Auch finden sich mehrere Gesuche um Fristverlängerung
.

Am 9. 11. 1731 schreibt dann Dr. Schmid, da in dieser Sache kein Anlaß zu weiteren
Handlungen gegeben sei, mithin die eingeschobene Quadriplic nur zu bloßer unnötiger
Weitläufigkeit und auf Enthalt der Sache abziehlt, bitte die Partei das judicieren zu
admitieren. Dem entgegnet am 21.11.1731 Lizenziat Heeser: Da der gegnerischen Partei
zu triplieren erlaubt wurde, folglich dagegen cum venia suijudicis zu quadriplicieren um
so mehr erlaubt werden müsse, da die besagte gegnerische Triplica mit vielen neuen
Beilagen ausgestattet war, so widerspricht er dem niedrigen unbegründeten Begehren und
bittet auf die diesseitige quadruplicas in judicando zu reflectieren. Am 18. 1. 1732
übergibt dann Heeser die Quadruplic.

Nach weiterer kurzer Korrespondenz über die Zulässigkeit der Quadruplic schreibt
Dr. Schmid am 12. 5. 1732: Da man nicht die Absicht hat, die gegnerische Quadruplicas
zu beantworten, will ad sententiam nicht nur submitiert, sondern auch gebeten haben,
das Urteil zu fällen.

Am 14. 5. 1732 schreibt Prolizenziat Heeser sen., »Lizenziat Heeser jun. acceptieren
ferner, daß man die diesseitige Quadruplicas nichts einzuwenden habe und bitte ebenfalls
ums Urteil«. Unter dem 5. 2. 1734 findet sich dann ein Schreiben des Dr. Schmid, indem
dieser bekundet, daß gemäß dem jüngsten Visitationsbescheid specium facti verschlossen

22. 1. 1731, 29. 1. 1731, 23. 2. 1731, 26. 2. 1731, 2. 3. 1731, 7. 5. 1731, 9. 5. 1731, 21. 5. 1731 und
7. 11. 1731.

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