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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0070
Pfeuffer

Dieses Memorial und die darin von Baratti ausgedrückte Verantwortung veranlaßte
den Fürsten, die noch vorhandenen Früchte und Gelder aus der Herrschaft sicherstellen
zu lassen und das Verbot zu erteilen, daß nichts davon mehr herausgegeben werden
dürfe. Auf das Memorial des Baratti wurde folgendes durch ein Dekret geantwortet132:

Baratti würde nur in allgemeiner contradiction anführen, daß die ihm gemachten
contraversia weder im jure noch im facto begründet seien, ohne aber das, was ihm per
extractum zugesandt worden sei, abzulehnen. Zu dem, was er weiter anführt, wird
erwidert:

ad 1) Die Hechinger Geschäfte hätten nicht verhindern können, weiteren Schaden
abzuwenden

ad 2) Die Admodiationstractate seien dem Fürst noch zu später Nachtzeit zur Ausfertigung
überlassen worden, obwohl noch über ein dreiviertel Jahr bis zum Ausgang
der josephischen Admodiationszeit gewesen wäre. Daraus könne man ersehen,
wer wirklich zu dieser Admodiation überredet worden sei
ad 3) Die fürstliche Seite sei immer noch entschlossen, ihm nach Aufhebung der
Admodiation dasjenige, was ihm noch schuldig bleiben würde, zu bezahlen oder
ihn genügend zu versichern
ad 4) Es wäre zu wünschen, daß Baratti bei seinem eigenen Tractat die Pflichten so

eingehend beobachtet hätte, wie das Christian Jauch-Tractat
ad 5) Baratti hätte den Ertrag nicht nur aus dem brauchwitzischen Anschlag wissen
müssen, sondern auch weil er als Anwalt des Kommandanten von Josephi diesem
durchgegangen sei, und auch, weil er noch ein viertel Jahr vor Antritt seiner
Admodiation infolge des Tractats mit Jauch den Ertrag nochmals neu berechnet
habe und einen Ertrag herausgebracht habe, der auf den brauchwitzischen zutraf,
ad A) Die Berechnung der Kommissare sei richtig, außer das Gegenteil werde
bewiesen. Außerdem hätten die Kommissare niemandem abgezwungen,
sondern durch die Rechnungen eingesehen, die von den, dem Fürsten
verpflichteten und im Glauben einer alleinigen Administration verbliebenen
Beamten geführt wurden
ad B) Diese Rechnungen seien ihm zum Teil schon vorher übergeben worden.
Die Beamten würden ihm diese Rechnungen auch noch bis zum Ende der
Administration ablegen
ad C) Es könne nicht verlangt werden, daß die offenbare Läsio im Dunkeln

gehalten werde, da doch der wahre Wert eingesehen wurde
ad D) Es müsse sich von selbst äußern, daß da fürstliche Haus auch in der
vorigen Admodiation größten Schaden erlitten habe. Und eine ordentliche
Berechnung werde nicht bestätigen, daß in der letzten Admodiation
soviel mehr als in der josephischen gegeben wurde. Was die herrschaftlichen
Kosten an den Frohngeldern betreffe, so müßten sie aus den
unbeständigen Kanzleigefällen bonifiziert werden, und daneben alle
öffentlichen Ausgaben getragen werden, wie es zuerst von Josephi neben
den 9.000 fl zu erleiden hatte
ad E) Diejenigen, die diesen Tractat miteinander eingerichtet hätten, hätten den
brauchwitzischen Anschlag reflektieren sollen und dasjenige vollziehen
sollen, was sie am 15. Januar 1725 in §27 mit Worten eingesetzt hätten133.

132 Vgl. Nr. 18.
153 Siehe Nr. 12.

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