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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0071
Admodiationen in Hohenzollern

Dadurch seien die übrigen Beamten in Unwissenheit gehalten worden, so
daß sie nicht, nach ihren wahren Pflichten den wahren Schaden melden
konnten. Dadurch ist alles Folgende im alten Irrtum fortgegangen, bis
wir den wahren Ertrag erfahren haben.

Auf das Angebot Barattis, die Angelegenheit durch von beiden Seiten erwählte
Schiedsrichter entscheiden zu lassen, wurde nicht eingegangen. Auch wurde ihm wegen
der drei Vorschläge keine Resolution erteilt.

Baratti beauftragte daraufhin den Notar J. J. Lomig aus Tübingen am 27. 4.1729, sich
von dem Geheimrat Kanzler Moz und dem Hofrat Wolf eine endgültige Resolution
erteilen zu lassen. Dieser hat sich jedoch unter dem Vorwand, daß der Fürst nicht
anwesend sei, wieder abweisen lassen müssen .

Dies mag Baratti veranlaßt haben, die Angelegenheit vor dem kaiserlichen Kammergericht
entscheiden zu lassen. Am 12. März 1729 gab er seinen Rechtsvertretern Dr.
Johann Nicolaus Schmid und Dr. Hoffmann eine Generalvollmacht zur Vertretung vor
dem Kammergericht. Im folgenden werde ich auf die Schreiben eingehen, die Schmid
und Heeser an den Kammerrichter richteten.

Vom 28. 8. 1729 stammt die Supplikation von Schmid an den Kammerrichter pro
decernendo mandato de non gravando adversus contractum admodiationis, sed manu-
tenendo et relaxando arresto135. Schmid führt an, daß Baratti befugt sei, in der
Admodiation zu bleiben, da zum einen die Admodiationszeit erst zur Hälfte abgelaufen
sei und zum anderen die geforderte Summe noch nicht bezahlt worden sei. Die
Arrestierung seiner Früchte und Gelder sei unfehlbar vorbereitet worden, um Baratti mit
Gewalt aus der Admodiation zu treiben. Da sich nun Baratti mehrmals auf den § 23 der
Admodiationstractate berufen habe, jedoch der Fürst einen solchen Kompromiß nicht
akzeptieren wolle und sich statt dessen durch Abnahme der Rechnungen und Arrestierung
der Früchte und Gelder selbst Recht zu schaffen beabsichtigte, und dadurch dem
Baratti ganz unnötige Kosten verursacht worden seien und da nun Baratti bei herannahendem
Frühling nicht noch mehr Schaden erleiden wolle, sollten alle diese Taten
verboten werden. Hierzu sei auch die Jurisdiktion dieses höchsten Gerichts wegen der
Indemnität des Beklagten genügend fundiert.

So bittet Schmid den Kammerrichter, dem Fürsten ein geschärftes Mandat zu senden,
worin dieser unter Androhung einer Strafe aufgefordert werden soll, den Baratti bis zur
Befriedigung aller seiner Forderungen beim Admodiationscontract zu belassen und
seinen Arrest für die Haigerlocher und Wöhrsteiner Früchte und Gelder aufzuheben
sowie das Verbot und die Sperrung seiner Admodiationsbediensteten gänzlich aufzulösen
.

Am 9. September wiederholt Schmid diese Bitte an den Kammerrichter136 und
bestätigt durch den Notarsbericht137 erneut (bescheinigt glaublich), daß Baratti dem
Fürsten des öfteren vorgeschlagen hat, den Fall durch Schiedsrichter entscheiden zu
lassen und durch einen Kompromiß zu beenden.

Darauf wird an den Fürsten am 11. 9. 1729 das Mandatum de non gravando adversus
contractum erlassen138. Es wird ihm darin mitgeteilt, daß auf Anrufen des klagenden

134 Siehe Nr. 11.

135 Ersuchen, daß befohlen wird, daß der Admodiationsvertrag in seiner Ausübung nicht erschwert
und der Arrest aufgehoben werde, vgl. Nr. 3

136 Vgl. Nr. 4.

137 Vgl. Nr. 11.

138 Vgl. Nr. 2.

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