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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0072
Pfeuffer

Teils in Rechten gehandelt und prozessiert werde, wie sich das der Ordnung nach
gebührt. Falls der Fürst Einwendungen habe, so habe er 60 Tage Zeit, diese vorzubringen
.

Vor ein Schreiben des Lizenziaten Heeser an den Kammerrichter vom 12. 9. 1729139:
Es sei zwar durch ein Mandat des Kammergerichts vom 11.9. des Jahres dem Anwalt
gnädigen Herrn Prinzipalen aufgetragen worden, den klagenden Geheimen Rat von
Baratti bis zu seiner vollkommenen Befriedigung bei der Admodiation zu belassen und
weiter den auf das Geld und Früchte belegten Arrest zu relaxieren, jedoch sei die Klausel
beigefügt worden, sofern Einwendungen vorhanden seien, diese innerhalb von 60 Tagen
beizubringen.

Heeser behauptet zunächst, daß Baratti mit seiner unbegründeten Klage das höchste
Gericht listig hintergehen wolle und berichtet den Hergang des Streitfalls aus seiner
Sicht140. Dabei fügt er an, daß Baratti diese Admodiation mit Geflissenheit und
Übereilung selbst gesucht habe141 und Barattis Behauptung unwahr sei, daß noch keiner
von seinen Vorschlägen angenommen worden sei, da er ja selbst in dem Memorial vom
17. 1. 1729142 gestehe, daß er geglaubt habe, der Fürst habe den ersten Vorschlag
angenommen. Dabei habe sich aber kein Wort von der dazugeschickten Condition, daß
man ihn bezahlen wolle, befunden.

Was die Oeconomie-Bediensteten betreffe, so seien diese dem Fürsten verpflichtet
und deshalb könne eine Rechnungseinsicht auch nicht verweigert werden. Die Rechnungen
seien auch nicht weggenommen worden, sondern es sei aus ihnen nur mit großer
Mühe der jährliche Ertrag berechnet worden. Diese Berechnung sei schwierig gewesen,
da die Gelder mal von Baratti selbst, mal von anderen eingenommen und vermischt
wurden, gewiß mit der Absicht, daß der wahre Ertrag nicht bekannt würde. Diese
Berechnung sei dem Baratti zugeschickt worden, wodurch ihm keine, die Admodiation
angehende controversia gemacht worden seien, sondern nur allein gezeigt worden sei,
daß der Fürst getäuscht und lädiert worden sei.

Es könne weiter nicht behauptet werden, daß die Admodiation erst zur Hälfte
abgelaufen sei, da die Abtretung ja abgemacht gewesen sei und der Contract, der
ohnedies wegen der Läsio nicht hätte weiter bestehen können, damit von selbst zerfallen
sei.

Was die Laesio betreffe, so sei bereits gezeigt worden, daß Baratti für die Gefälle
jährlich 6.500 fl accordiert habe, dagegen aber 11.465 fl 49 Kreuzer bezogen habe, worin
noch keine fructus industriales begriffen seien. Auch die Früchte habe er in geringerem
Wert angegeben, als der wirkliche Erlös gewesen sei.

Außerdem sei der Fürst zur Zeit der Contractschließung erst 23 Jahre, also noch
minderjährig gewesen. So habe er sich ganz den gemachten Vorstellungen der Geheimräte
Baratti und Brenner anvertraut.

Baratti entschuldige sich nun zwar, daß er den Ertrag der Herrschaften nicht gekannt
habe. Er habe aber bei Errichtung des josephischen Bestandes als Beistand und Anwalt
des Herrn von Josephi alle Gefälle zur Genüge eingesehen und berechnet. So habe er
nach Ausgang dieses Bestandes diesen fetten Brocken wohl lieber sich als seinem
Schwager von Josephi gegönnt und deshalb schon im Januar, also ein dreiviertel Jahr vor

Untertänige exceptio = Einwendung des Beklagten gegen den Kläger, vgl. Nr. 12.
Siehe Blatt A.

Vgl. Signarura vom 5. 3. 1729 Nr. 18.
Vgl. Nr. 19.

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