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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0073
Admodiationen in Hohenzollern

Beginn der neuen Admodiation sich darum gekümmert. Außerdem habe er auch den
brauchwitzischen Anschlag gekannt, da bei dem Accord die Gefälle, die dem Fürsten
vorbehalten waren, genau wie im brauchwitzischen Anschlag extrahiert seien.

Wenn nun der Kläger den Ertrag vergessen hätte, so hätte dieser ihm doch wieder
einfallen müssen, als er vier Monate vor seinem Amtsantritt den Ertrag mit dem
Oberamtmann von neuem berechnet habe und daraufhin mit Christian Jauch einen
Accord ad 11.000 fl samt etwas Frucht abgeschlossen habe.

Der Kläger habe also kein Recht auf ein jus retentionis, da er ja selbst gestehe143, daß
seine Forderungen mit der Admodiation nichts zu tun hätten und da er selbst anführe,
daß ihm für seine Vorschußgelder die ablösigen Capitalien und die Geldgefälle zugesprochen
worden seien.

So ergehe an das Kammergericht die Bitte, anzuerkennen, daß das Mandatum
erschlichen sei und den Kläger aufzufordern, sich seinem Herrn gegenüber, aus dessen
Pflichten er noch nicht entlassen sei, zu verantworten. Der Kläger solle sich erst dann,
wenn er sich über die endliche Abmachung beschweren wolle, seinen Rekurs an das
höchste Gericht nehmen.

Diesem Schreiben des Lizenziaten Heeser folgte ein Schreiben des Dr. Schmid an den
Kammerrichter vom 20. 12. 1729145. Schmid trägt darin folgendes vor:

Dem ersten Vorgeben der Gegner, daß Baratti die Admodiation selbst gesucht habe,
entgegnete Schmid, daß Baratti vom Fürsten durch viel Zureden zu dieser Admodiation
gleichsam genötigt worden sei. Vom Fürsten sei dem Baratti sogar verboten worden,
Dritten gegenüber die Admodiation offen zu legen. Baratti sollte vielmehr die Admodiation
als Administration ausgeben, weil eventuell die verwitwete Fürstin, die Mutter
Joseph Friedrichs, sich entschließen könnte, die Admodiation einzugehen. Dadurch
könnten dann der Fürstin Ungelegenheiten kommen, wenn etwa die Deputaten nicht
richtig bezahlt würden und dieser Ungelegenheiten mit seiner Mutter wollte er enthoben
sein.

Es sei irrig, wenn die gegnerische Seite behaupte, die Admodiation sei erst später
durch Streitigkeiten in bezug auf die reservierten Gefälle vereinbart worden, denn der
Admodiationskontract sei bereits Ende August 1725, als der Fürst um Übersendung der
Admodiationtractate gebeten habe, weil seine Mutter diesen selbst eingehen wollte,
bekannt geworden. Der Kontract sei dem Baratti wieder zurückgeschickt worden, weil
die Fürstin es sich wieder anders überlegt hatte. Besonders dem Oberamtmann müßte
dies bewußt gewesen sein, da er äußerte, der Fürst sei durch diese Admodiation schwer
lädiert worden. Nach einer Berechnung von fürstlicher Seite sei jedoch dann im März
1727 dem Baratti erneut bestätigt worden, daß er in der Admodiation belassen werden
solle.

So seien nicht die Streitigkeiten in bezug auf die reservierten Gefälle die Ursache
gewesen, die den Baratti gewogen hätten, seine drei Vorschläge zu tun, sondern die
wahre Ursache sei die gewesen, daß der Fürst Baratti gebeten hatte, ihm 1.800 fl zur
Abfertigung des Kanzlers und zur Rettung seiner Reputation einen Wechsel nach
München zu bezahlen. Baratti habe diese Bezahlung gegen die erhaltene Versicherung
auf die reservierten Geldgefälle übernommen. Daraufhin seien dem Baratti vom
Oberamtmann, der solches nicht gerne gesehen habe, viel Verdrießlichkeiten gemacht

in Nr. 17.
vgl. Nr. 19.
Vgl. Nr. 21.

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