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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0076
Pfeuffer

übersandt, als der Fürst vermelden ließ, seine Mutter wolle die Admodiation selbst
eingehen. Auch habe sich der Bauer Christian Jauch angeboten, die Herrschaften für
über 11.000 fl zu admodiieren, und er, Baratti, habe daraufhin die Admodiation
gleich abgeben wollen. Als ihm aber die Admodiationstractate wieder zurückgeschickt
wurden, weil es sich die Fürstin wieder anders überlegt hatte und auch der
Bauer wieder abgesagt habe, weil er nicht genug Geld aufbringen konnte, habe
folglich Baratti die Admodiation bezahlen müssen. So sei es wohl reine Einbildung,
wenn man behaupte, Baratti habe die Admodiation seinem Schwager nicht gönnen
wollen

17. der brauchwitzische Anschlag sei dem Baratti zwar bekannt gewesen, zugleich aber
auch, daß darin viele Ausgaben weggelegt worden sein sollen

18. Baratti könne beweisen, daß seine Admodiation samt den zur Reparation getanen
Fuhren mehr als 1.000 fl höher gekommen sei als die josephische

19. dem Baratti seien zwar die ablösigen Kapitalien und Geldgefälle versichert worden.
Diese seien aber noch nicht wirklich immitiert worden

20. die vorgegebene Läsio rühre von der Admodiation her. Folglich habe man es mit
Baratti nicht als einem Geheimrat, sondern als einem Admodiator zu tun. Darüber
sei aber nach § 23 in den Admodiationstractaten ausgeführt: »Wenn zwischen uns
und ihm, unserm Rat und Kammerdirektor als Admodiator zeitwährender Admodiation
ein Streit sich ereignet, so soll derselbe durch hierzu gewählte Schiedsrichter
abgetan werden«. Daher müsse diese strittige Läsio, weil der Kompromiß abgelehnt
wurde, vor diesem Kammergericht entschieden werden

21. Baratti habe sich zurecht der Abtretung widersetzt, weil man ihn wegen des ihm
Versprochenen nicht zufrieden gestellt habe.

Weil die freiwillige Abtretung unerwiesen sei, die eigenmächtige Arrestierung des
Vermögens des Barattis eingestanden werde und nach Überreichung der supplic auch
noch die Herrschaften Haigerloch und Wöhrstein widerrechtlich occupiert würden,
zudem deren Ertrag vom Fürsten selbst entgegen den Admodiationstractaten bezogen
werde, werde Baratti aus der Possession seines eigenen Vermögens ebenso wie aus der
des admodiierten Bestandes genommen. Das Gericht möge daher die admodiierten
Herrschaften in den Stand restituieren, wie sie tempore occupationis waren, mit dem
weiteren gerechten Anfang, daß sich Baratti dem Fürsten in dieser Sache nicht zu
submittieren habe, sondern er ihm die vermeintliche Läsio vor diesem Gericht nach
geschehener Restitution in petitorio ordentlich prosequieren solle.

Heeser reichte daraufhin146 am 28. 8. 1730 eine Duplic ein. In dieser Duplic wird
ausgeführt, dem Fürsten könne kein spolium nachgewiesen werden, da

1. der Kläger sich selbst erboten habe, die Admodiation wieder abzutreten. Der Fürst
habe den ersten Vorschlag angenommen, die Herrschaften wieder an sich zu nehmen,

3. der Kläger gleich von Martini an sich keiner Admodiationsobliegenheit mehr
unterzogen habe, und der Fürst die Deputatengelder, die auf diese Zeit fielen, bereits
selbst bezahlt habe, sei die Admodiation aus diesem Grund bereits beendet

4. die Schafe zurückgegeben wurden, dabei die Meliorationen auf eine Geldnachgabe
verglichen worden seien, weitere 309 Schafe käuflich überlassen worden seien und der
Uberschuß fortgetrieben worden sei, sei ebenfalls ein wesentliches Merkmal für die
Beendigung der Admodiation gesetzt,

144 Vgl. Nr. 25.

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