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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0077
Admodiationen in Hohenzollern

5. das ergebe sich auch daraus, daß das Hornvieh wieder übergeben worden sei.

Der Kläger scheine sich ganz auf seine conditio der baren Bezahlung oder genügenden
Versicherung zu verlassen. Eine solche sei aber nach Ansicht Heesers in den drei
Vorschlägen mit keinem Wort erwähnt. Außerdem behaupte der Kläger ja selbst, seine
Prätensionen hätten mit der Haigerlocher Admodiation keine Verbindung.

Was die Überredung zu diesem Admodiationsrezeß betreffe, sei es damals nicht nötig
gewesen, um einen Admodiator besorgt zu sein, da man noch 10 Monate bis zum
Ausgang der Admodiationszeit gehabt habe.

Auch der Einwand, daß der Admodiationsvertrag geheim gehalten wurde, damit der
Fürst mit seiner Mutter keine Ungelegenheiten bekäme, zerfalle, da er, der Fürst, solches
vor seiner Mutter nie geheim halten wollte.

Es sei allerdings richtig, daß es vor den Räten und Beamten geheim gehalten wurde.
Der Haigerlocher Oberamtmann habe erst durch das Decret vom 19. 3.1727147 erfahren,
daß es eine Admodiation sei. Dieses werde zwar von der gegnerischen Seite so
interpretiert, daß der Fürst nach gehaltener Konferenz diesen Tractat bestätigt habe. Bei
dieser Konferenz sei es aber nur darum gegangen, ob der Oberamtmann oder der
Admodiator die Frohngelder beziehen solle.

Es sei also durch dieses Dekret der Bezug der Frongelder festgelegt worden, nicht
aber der Admodiationstractat ratifiziert worden. Was die Berechnungen der Kommissare
betreffe, so sei der Betrag ganz klar herausgebracht worden und die Rechnungen
seien nicht seinen, sondern den in fürstlichen Pflichten gestandenen Bediensteten
abgenommen worden. Diese Berechnung sei dem Kläger zugestellt worden, damit er
sehe, wie weit er die gnädige Herrschaft in Schaden geführt habe. Er habe also den Ertrag
nicht erst selbst errechnen müssen, sondern man habe ihm viel Mühe erspart.

Der Kläger gebe weiter an, daß die Räte sich als Richter aufgeführt hätten. Wer aber
diesen Vortrag unparteiisch ansehe, könne darin nichts richterliches, sondern nur die
fürstliche Generosität sehen, mit welcher der Kläger geschont werden sollte, und die
Sache mit Güte abgemacht werden sollte.

Der Fürst hätte sich auch schon vor dem angedrohten Prozeß des noch in territorio
gehabten versichert, weil man sonst wegen des die klägerische Prätension weit übersteigenden
und immer mehr verursachenden Schadens das leere Nachsehen gehabt hätte.

Der Kläger meine nun, durch seine Erzählung alles erwiesen zu haben, und zwar

1. daß er die Admodiation nicht selbst gesucht habe, wobei jedoch sein Anwalt sich
aber auf das hiergegen gründlich deduzierte Widerspiel beziehe

2. gestehe der Kläger endlich, daß der Fürst den ersten Vorschlag erwählt habe, wolle
aber alles mit der Einwendung beschönen, als wenn er nur die wirkliche Bezahlung
seiner Prätention gemeint habe

3. Von dieser conditio sei aber in den drei Vorschlägen nichts enthalten gewesen,
sondern allein gemeldet worden, daß er indessen die 3.705 fl bezahlen wolle. Was die
Forderungen, die er schriftlich übergeben solle, betreffe, so seien damit nur die
neuen Forderungen wegen des Wechsels nach München gemeint gewesen, dessen
Bezahlung oder genügende Versicherung der Kläger verlangt hätte. Es sei jedoch
nachher die vom Kläger selbst geführte Abrechnung über den Kapitalzins beigezogen
worden, und man sei bereit gewesen, diese neue Forderung zu bezahlen. Der
Kläger müsse einsehen, daß man seinen Vorschlag einer neuen Admodiation nicht
annehmen könne, da man von dieser Haigerlochischen Admodiation genügend

147 Nr. 22 litera L.

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