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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0080
Pfeuffer

1. hätte der Fürst in seinem Schreiben vom 18. Juli 1728149 selbst geschrieben,
Baratti solle ihm seine Forderungen schriftlich übergeben. Dies beweise, daß
Baratt i die Bezahlung seiner Forderungen gleich zur Bedingung gestellt habe

2. Außerdem habe man mit Baratti wegen seiner auf die Admodiation selbst
und auf seine, die Admodiation nichts angehenden Forderungen ad 12.029 fl
abgerechnet. Dies hätte man wohl nicht getan, wenn Baratti die Bezahlung
nicht zur Bedingung gemacht hätte

3. Baratti müsse wohl die Bezahlung seiner außerhalb der Admodiation
habenden Forderungen zur Bedingung gestellt haben, denn sonst hätte man
ihn ja nur auf die bereits gehabten Versicherungen auf den Kapitalzins
verweisen müssen

4. Wenn Baratti die Herrschaften ohne conditione hätte abtreten wollen, hätte
er nicht noch zwei andere Vorschläge machen müssen.

Ad 3) Der Fürst hätte den ersten Vorschlag nicht anders als sub conditione annehmen
dürfen, also hätte er die Herrschaften vor der Bezahlung Barattis nicht
occupieren dürfen.

Ad 4) Das spolium werde dadurch offenbar, daß die gegnerische Seite eingestehe, daß
Baratti wegen seiner Forderungen auf den Kapitalzins versichert worden sei. Als
aber die Herrschaften occupiert worden seien, habe die gegnerische Seite diesen
wieder selbst bezogen.

Zur Verdeutlichung des Falles werde angeführt, daß

a) Baratti von der vorigen Admodiation her 6.338 fl zu fordern habe, weshalb
ihm der Kapitalzins bis zu seiner völligen Zufriedenheit eingeräumt worden
sei

b) habe er noch weitere 3.785 fl angeschafft, bis in der gegebenen 2-monatigen
Frist die Admodiation mit Herrn Kauner gerichtlich sein würde

c) habe man ihm das übrige, welches das Quantum der 12.029 fl ausmache, in
der Admodiationsberechnung selbst »hinausgeblieben«150.

Demnach könne Baratti mit dem Kapitalzins allein nicht zufrieden sein, sonst
hätte er diesen, als er ihm vor der Occupierung angeboten worden sei,
akzeptiert. Wenn er aber diesen akzeptiert hätte, wäre er niemals mehr zu
seinem Kapital gekommen.

Ad 5) Als man Baratti die Laesio angehängt habe und die Herrschaften occupiert habe,
wäre es für Baratti nicht nur abenteuerlich gewesen, die Deputatgelder noch
weiter zu bezahlen, sondern er wäre auch nicht im Stande gewesen, die Gelder
zu bestreiten. Außerdem habe Baratti von den Deputatgeldern immer ein
Quartal vorher bezahlt, so daß man ihm nicht nachweisen könne, daß er sich
durch die unterlassene Bezahlung der Deputatgelder keiner Admodiationsoblie-
genheit mehr unterzogen hätte.

Ad 6) Die Absonderung der Schafe und des Viehs habe Baratti deshalb geschehen
lassen, weil solches zur Vermeidung aller Confusion gedient hätte und Baratti
dadurch keinen Schaden erlitten hätte, wenngleich die Bezahlung nicht erfolgt
sei und das Vieh bei Fortsetzung der Admodiation in wenigen Stunden wieder
zusammengetrieben gewesen wäre.

149 Vgl Nr. 22 litera M.

150 Soll wohl heißen: sei man ihm schuldig geblieben.

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