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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0081
Admodiationen in Hohenzollern

Dies alles beweise, daß Baratti die Admodiation niemals wirklich abgetreten habe. Da
nun ein verum spolium begangen wurde, müsse man Baratti vor allen Dingen restituieren
, und die angebliche Laesio müßte von einer verordneten Kommission mit
Anhörung Barattis ordentlich untersucht werden. Also wolle man in puncto spolii zu
einem gerechten Urteil kommen, worüber das höchste Gericht entscheiden müsse.

Diesem Schreiben folgt eine quadruplic des von Heeser an den Kammerrichter vom
18. Januar 1732151.

Heeser führt hierzu aus:

Zum Vorwurf des ersten spoliums:

Dem Baratti seien die ordentlichen Berechnungen zugestellt worden, und es sei
verlangt worden, er solle eine Gegenerklärung abgeben, bei welcher man sich so gefügt
hätte, daß keine Schiedsrichter nötig gewesen wären. Als dann mit einem Prozeß gedroht
wurde, hätte man sich der Kosten um so mehr versichern müssen, als man erfahren hatte,
was für Forderungen an sein angebliches Vermögen gestellt werden. Obwohl die
Forderungen anfangs nicht zur Bedingung gestellt worden seien, hätte man ihm
mündlich und schriftlich zugesagt, daß man ihn wegen seiner Forderungen bezahlen
wolle, wozu das Geld auch bereit gelegen habe.

Zum Vorwurf des zweiten spoliums:
Ad 1) Die Abtretung sei nicht nur angeboten worden, sondern auch durch eigene
Auslieferug, deren schriftlicher Verfassung und Auswechslung wirklich vollzogen
worden. Es hätte alles in gutem Einvernehmen beigelegt werden können, da
der Fürst niemals dagegen gewesen sei, den Kläger wegen seiner Forderungen zu
versichern oder zu bezahlen.

Was den Kapitalzins betreffe, so würde vom Kläger geflissentlich umgangen,
daß man wegen dem Kapitalzins eine Deklaration verlangt habe, um zu sehen,
wieviel noch erforderlich gewesen wäre. Hierzu seien auch bereits 3.000 fl parat
gelegen, die man ihm bezahlt hätte, wenn er sich seinem Herrn gegenüber wegen
der Laesio deklariert hätte, so daß diese Forderungen in Güte hätten abgemacht
werden können. Man suche diesseits auch keine Kompensation, sondern
verlange nur eine Deklaration wegen der Laesio. Der Fürst sei jeder Zeit bereit
gewesen, die Sache abzumachen, sobald nur die gegnerische Seite in puncto
satisfaction erklärt hätte.
Ad 2) Die Forderungen, die Baratti dem Fürsten schriftlich übergeben sollte, hätten
sich nicht auf die Forderungen, die nichts mit der Admodiation zu tun haben
bezogen, sondern nur auf die Forderungen, die aus der Zurücknahme des
Viehes, der Schafe usw. entstanden seien, da ja der Kläger über alle übrigen
Forderungen bereits vorher versichert worden sei. In der 2-monatigen Delibera-
tionszeit, die sich der Fürst vorbehalten habe, sei überlegt worden, ob es nicht
ratsamer wäre, keine weitere Admodiation mehr einzugehen, und die Herrschaften
durch Beamte administrieren zu lassen. Dies sei dem Kläger auch
eröffnet worden.

Ad 3) Der Kläger widerspreche sich öfters, da er bisweilen melde, er habe zur
Bedingung gestellt, daß man ihm vor seinem Abtritt seine außer der Admodiation
habenden Forderungen bezahlen solle, ein andermal, daß man ihm
genügend versichern solle, obwohl er die Versicherung bereits in Händen gehabt
habe.

151 Vgl. Nr. 34.

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