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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0091
Evang. Dorfschulwesen im Kreis Balingen

mög und mit nutz und wolfart der Schuljunger zuzulassen seie oder nit16. Femer sollten
sie keinen confirmieren, er lege dann zuvor seine gute kundtschafft vnd zeügnuß seiner
Geburt, ehrlichen lebens vnd wandels für.

Seie auch in Religions Sachen nit irrig, seelisch oder abergläubisch, Sonder der reinen,
waren Christlichen der Augspurgischen vnd vnserer Confession.
Verstände den Catechisinum vnd wisse denselben der Jugendt verstendtlichen fürzugeben
vnd sie darinn einfältiglichen zuvnderweisen.

Auch habe guten verstand vnd bericht, die Kinder mit Buchstaben, Syllabieren, Lesen
vnd Rechnen gnugsamlich vnd nutzlichen zuleren.

Darzu mache ein zimliche lesenliche Handschrift, könde auch dieselb der Jugent mit nutz
fürgeben17.

Den Gemeinden blieb das Recht vorbehalten, einen Lehrer vorzuschlagen, doch
durften sie denselben zu der Schul mit nichten für sich selbs bestättigen, sondern mußten
ihn zuvor den verordneten kirchenräthen presentierenli, die, so sie kein Mangel
befinden, ...denselben anzunemen gestatten sollen*9. In der Praxis müssen wir uns
demnach das Verfahren einer Lehrereinstellung folgendermaßen vorstellen: Die
Gemeindevertreter, d. h. der Schultheiß und das Gericht20, nahmen einen ihnen geeignet
erscheinenden Bewerber, meist handelte es sich um einen Bauern oder Handwerker21,
auf ein Prob21 an. Dabei war darauf zu achten, wan man... Innländische zu Schulmeistern
haben kan, soll man keine Ausländische nehmen111.

Fiel die Probezeit zur allgemeinen Zufriedenheit aus, wurde besagter Lehreranwärter
»nominiert«, d. h. von der Gemeinde zur »Konfirmation« angemeldet. Wenn aber er und
die Einwohner sich miteinand nit vergleichen kynden24, wurde ihm zugesprochen, daß er
den Schuldienst resigniere25.

Doch sollten die Gemeinden bey der schriftliche Nominationen und Päsentationen
ihre Pfarrer als mit denen die Schulmeister im Kirchenwesen am meisten zu thun haben,
nicht übergehen, sondern ihre Bedenken hierüber ebenmäßig vernehmen und die
Supplicationes vnd inferierte Nominationes mit unterschreiben lassen16. Auch sollten die
Lehrer nicht allzulang auf ein Prob angenommen, sondern in einer oder längst zweyer
Monat-Frist hernach zur Canzley ad Examen et Confirmationem geschickt... werden17.

Bestand der Lehrer die Prüfung, konnte er von der Gemeinde als vollwertiger
Schulmeister eingestellt werden.

Für den Fall, daß eine Gemeinde keinen geeigneten Bewerber stellen konnte, mögen
unsere Kirchenräth, wo sie ein taugenlichen... hetten, denselben den Gerichten zuschik-

16 LKA, GKO, Bl. 194.

17 LKA, GKO, Bl. 194.

18 LKA, GKO, Bl. 194.
" LKA, GKO, Bl. 195.

20 Gericht = ähnlich dem heutigen Gemeinderat.

21 Genannt werden in diesem Zusammenhang: Sailer, Schneider, Schreiner, Schuster, Hutmacher
und Weber.

22 LKA, Cynosura Ecclesiastica von 1687, S. 411.

23 LKA, Cynosura Ecclesiastica von 1687, S. 408.

24 LKA, A 1, 1589.

25 HStASt, A 281, Bü 53.

26 LKA, Cynosura Ecclesiastica von 1687, S. 408 Supplicationes = Bittschrift, Nominationes =
Nennung, inferierte = untergeordnete.

27 LKA, Cynosura Ecclesiastica von 1687, S. 411.

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