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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0092
Wagner

ken, die auch schuldig sein sollen, ine in locum vacantem anzunemmen und die verordnet
besoldung verfolgen zu lassen1*.

Insgesamt scheinen jedoch diese gesetzlichen Verordnungen nicht allzu konsequent
gehandhabt worden zu sein, begegnen uns doch in den Synodusprotokollen viel zu oft
Lehrer, die nicht examiniert, noch confirmiert sind.

Bei einer solch eher laxen Einstellungspraxis konnten sich dann Fälle ereignen wie
1589 in Erzingen: Tauget nit zu underrichtung der Jugend, wie es sich anfangs erzeigt.
Wellen doch im vollend dis Jar zusehen1''.

Oder in Rosenfeld wurden 1586 schon im voraus Bedenken gegen den Lehramtsbewerber
laut. Man befürchtete es werd der Schul mit ihm nit wol versehen sein, dann er
auff seiner Schwester hochzeit auf dem tantzhaus ein Unfrieden erregt, von dannen
haimgeloffen, sein Schwester und weih geschlagt, mann will auch sagen, das doch nitt
gewiß, er hab auch sich mit seinem vatter geschlagen, und ihm den hart ausgerauft™.
Trotz dieser schwerwiegenden Bedenken wurde der Bewerber eingestellt.

II.2. Verhaltensmaßregeln und Verfehlungen

Die Einstellung des Lehrers erfolgte, so weit ersichtlich, in Form einer kleinen
Einsetzungszeremonie im Beisein des Amtmanns, des Pfarrers und des Gerichts, in
deren Verlauf der Schulmeister bei hand gegebner trew an Aides statt schwören mußte,
eine lange Liste von Verhaltensmaßregeln getreulich und unärgerlich31 zu befolgen, die
sich keineswegs nur auf den schulischen Bereich beschränkten, sondern in einer sehr
umfassenden Weise seine ganze Existenz betrafen. War man Lehrer, also in öffentlicher
Funktion, so waren davon alle Bereiche des Lebens betroffen. Nicht einmal die
Intimsphäre blieb ausgespart.

Dieser Normenkatalog war in der Großen Kirchenordnung von 1559 unter der
Uberschrift Worauff ein jeder teutscher Schulmeister, der kein lateinisch Schul anhangen
hat, Promission und Pflicht thun solln niedergelegt. Er verpflichtete den Schulmeister
... das er auch soll und wöll vermittelst Göttlicher gnaden die jme bevolhne Schul vnnd
vndergebne Schulkinder mit allem trewen fleiß regieren vnd der Jugent mit züchtigem,
erbam, nüchterm leben vorsteen, kein stund in der Schul gefahrlichen oder on erhebliche
Ursachen vnderlassen, sonder selbst zu rechter zeit in der Schul sein vn alles jenig mit
leeren vn in ander weg, wie jme die Ordnung auff erlegt, mit fleiß verrichten.
In dem straffen kein Übermaß oder zom gebrauchen, Sonder mit maß vnd wie die
Ordination ausweißt die Kinder zum lernen vnd zu der Disziplin anhalten. Den
Catechismum, Kirchengesang vnd das Gebett mit allen trewen vnd eyffer der Jugendt
einbilden, mit jnen üben vnd sie dessen vnderrichten.

Auch seines diensts wegen seinen verordneten Superintendenten, Pfarrherr, Amptmann
vnd Gericht als ein getrewer Diener gewärtig vnd gehorsam sein vnsern vnd des Flecken,
auch Schulen nutzen vnd fromen mit allem fleiß fürdern, schaden vnnd nachtheil seines
Vermögens warnen und wenden11.

28 LKA, GKO, Bl. 195. locum vacantem = freie Stelle.

29 LKA, A 1, 1589.

30 LKA, A 1, 1586 I.

31 LKA, GKO, Bl. 196.

32 LKA, GKO, Bl. 195.

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