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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0094
Wagner

daß er einen zu ausschweifigen Lebenswandel führen würde, d. h. zu zerhaft und zu
gesellisch sei, also etwa einen Convent von Tabaktrinkern bey nächtlicher weil im
Schulhaus gehalten (hätte), so Ihm emstlich verboten worden**.
2. Klagen, die das Privatleben des Schulmeisters kritisierten, in manchen Fällen bis in
seine intimste Sphäre hineinreichten und etwa die Beziehung zu seiner Ehefrau bzw. zu
anderen Frauen thematisierten. So ist z. B. über den Leidringer Lehrer in den Synodus-
protokollen zu lesen: ...aber mit seinem Weib khan er nit stallen, daran doch sie
mehrenteils schuldigt. Fatal war es auch, wenn der Schulmeister sich in den Verdacht
gestürzt sah, als ob Er mit einem andern Eheweib nicht recht Sache führe50. Wenn solche
Verbindungen auch noch Folgen hatten, mußte er mit seiner Entlassung rechnen. So
wird von einem Lehrer ... angebracht, das er im Schweizerland ein Kind im Ehebruch
gezeugt, so noch bey Leben, und wirdt vermeinet, das Er ohne ärgemuß beim Dienst
nicht länger kynde geduldet werden51.

In vielen derartigen Beschwerdefällen scheint es dagegen nicht möglich, die Klagen
nach dem Schema Klagen über den »inneren« Schulbetrieb bzw. den »äußeren Wandel«
des Lehrers zu unterteilen, vor allem deshalb, weil in vielen Fällen eine direkte
Abhängigkeit zwischen diesen beiden Bereichen bestand, der private Lebenswandel des
Schulmeisters also direkte Folgen für den Schulbetrieb hatte.

So wird in Tailfingen der Tatbestand, daß der Schulmeister in seinem Officio gar
fahrlessig sei, damit in Verbindung gebracht, daß er auch ein böser haushalter, und
zehrhaft sey, der in voller Nacht mit grossem Ärgernis im Dorf wie ein Unvernünftig sich
umläuft52. Ahnlich in einem weiteren Fall in Pfeffingen, wo die Abhängigkeit des
Schulbetriebs vom Lebenswandel des Lehrers noch klarer zum Ausdruck kommt: Thue
nicht mehr wol, leb uneinig in der Ehe, des müßen die Kinder entgelten51.

Besonders kraß trat die direkte Abhängigkeit des Schulbetriebs vom »äußeren
Wandel« des Lehrers in den Fällen zu Tage, in denen es sich bei dem betreffenden Lehrer
um einen Alkoholiker handelte, was keineswegs sehr selten war. Ganz im Gegenteil, der
Anteil von Trinkern unter der Lehrerschaft war beträchtlich.

Kaum ein Jahr verging, indem nicht einer, zwei oder gleich mehrere Lehrer des
Kreisgebietes im Synodusprotokoll zur Besserung oder zur Nüchternheit ermahnt
werden mußten, weil sie entweder den Wirtshäusern nachgewandert5*, dem brannten
Wein zimlich ergeben55 waren oder sich mit der Trunkenheit übersehen56 hatten. Vom
Lehrer in Winterlingen wird berichtet, daß wann er aus der Schul kommt, geht er ins
Wirtshaus57.

Dabei waren den Menschen der damaligen Zeit die Ursachen des starken Alkoholkonsums
innerhalb der Lehrerschaft wohl bewußt, wie ein Quellenausschnitt belegt. Die
Klage wegen übermäßigen Alkoholkonsums eines Lehrers versah der Spezialsuperinten-

48 LKA, A 1, 1667 tabaktrinken = rauchen.

49 LKA, A 1, 1587 I.

50 LKA, A 1, 1677.

51 LKA, A 1, 1661.

52 HStASt, A 281, Bü 46 Officio = Dienst.
" LKA, A 1, 1697.

* LKA, A 1, 1660.

55 LKA, A 1, 1676.

56 LKA, A 1, 1679.

57 LKA, A 1, 1697.

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