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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0112
Engelmann

die Qualitätswahl. Nach vollzogener Wahl befragt der Wahlleiter, das ist der Visitator
des Klosters, damals der Abt des Chorherrnstiftes Kreuzlingen, oder sein Stellvertreter,
die Schwestern, ob sie bereit sind, die Gewählte anzunehmen und ihr Gehorsam und
Reverenz zu leisten. Ebenso wird die Gewählte nach ihrer Zustimmung gefragt. Dann
erst erklärt der Wahlleiter die Erwählte zur Pröpstin (19). Darauf zieht der ganze
Konvent unter Geläute aller Glocken in die Kirche vor den Altar und singt das Te Deum.
Anschließend geht der Konvent ins Kapitel, wo die Priorin oder die Älteste die neue
Pröpstin fragen, ob sie leben und handeln will nach den Regeln und Statuten (20). Die
offizielle Bestätigung ist ein eigener Akt, bei dem die neugewählte Pröpstin wiederum in
der Kirche vor dem Altar steht und auf das Evangelienbuch schwört, ihrem Kloster treu
zu sein (22). Der Prälat führt sie danach in ihre Chorstelle und sagt dabei: Allda gebe und
verordne ich dir als der Pröpstin das ehrliche Ort und Stalle im Chor, daß du in
Geistlichen wohl vorstehst (23). Darauf zieht man ins Kapitel und der Prälat übergibt der
neuen Pröpstin die Schlüssel des Klosters mit den Worten: Nimm hin die Gewalt zum
Regieren und Administrieren dieses Klosters und jede Schwester beglückwünscht die
Pröpstin und leistet ihr in die Hände das Homagium (23).

Die amtierende Priorin hat bei der neugewählten Pröpstin um Entlassung zu bitten,
die von dieser und dem Kapitel angenommen wird. Beide, Pröpstin und Kapitel, wählen
die neue Priorin geheim. Die Pröpstin stellt nach der Wahl die Priorin im Kapitel an ihre
rechte Seite, während diese im Chor als erste auf der linken Seite steht.

Die Priorin ist bei der Administration der Pröpstin beteiligt, vor allem wenn diese
verhindert ist, und fungiert als Mittlerin zwischen Pröpstin und Konvent. Sie bestimmt
auch die Lesung bei Tisch und für den Gottesdienst, richtet die Jahrtage und Totengedächtnisse
ein und bestellt die wöchentliche Leserin und Vorsängerin für Metten und
Vesper. Bei Rücktritt oder Tod der Pröpstin leitet sie bis zur Neuwahl das Haus, darf
aber z. B. nichts kaufen oder verkaufen (31-36). Pröpstin und Kapitel wählen außerdem
zwei Ratschwestern, die Schaffnerin, die Pförtnerin und die Novizenmeisterin,
während die anderen Dienste von der Pröpstin mit dem Rat von Priorin, Schaffnerin und
den Ratschwestern bestimmt werden (29-30). Die zwei Ratschwestern werden nach ihrer
Tauglichkeit gewählt, Alter und Profeß sprechen hier nicht mit. Die Pröpstin kann
außerdem weitere taugliche Schwestern zu Ratschwestern berufen (42). Mit Priorin,
Schaffnerin und Ratschwestern leitet die Pröpstin die Administration und kann auch alle
geringeren Fragen, also ohne Kapitel, entscheiden (43).

Die weiteren Dienste und ihre Ämter werden hier in der Reihenfolge der Inzigkofener
Statuten vorgeführt. Die Reihe beginnt mit der Schaffnerin. Dazu soll eine fleißige
Schwester bestellt werden (38). Zu bestimmten Zeiten hat sie alle Früchte, Renten,
Schulden und Zinsen des Klosters einzufordern und einzusammeln und zur Nahrung,
Kleidung, Nutz und Notdurft aller und jeder oder sonst billiger Ursache halber nach
Ordnung und Befehl der Pröpstin auszuteilen, damit also der Regel genug geschehe,
welche sagt, es soll von der Pröpstin einer jeden ausgeteilt werden Nahrung, Kleidung etc.
Deshalb sollen die Schaffnerin, die Kellerin, die Küchen-, und Gewandmeisterin mit aller
Notdurft bei ihren Amtern wohl versehen sein (39). Die Schaffnerin hat aber auch die
Einnahmen und Ausgaben aufzuschreiben, das heißt, sie muß eine geordnete Buchführung
haben. Bei Neuanschaffungen muß die Pröpstin zustimmen, ebenso bei Ausgaben
und Verkauf. Für Ausleihen oder Aufnehmen einer größeren Geldsumme, ebenso für
das Verwahren wie für Bürgschaftgeben ist Zustimmung der Pröpstin und des Kapitels
notwendig. Die Schaffnerin soll Schulden des Klosters soviel möglich nicht lange
unbezahlt lassen (40). Vierteljährlich hat sie Pröpstin und Ratschwestern Rechnung zu

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