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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0123
Leon Schmalzbach

3.

Der Synagogendienst erstreckt sich auf die Abhaltung des Gottesdienstes nach der hier
eingeführten süddeutschen Gebet- und Gesangsordnung unter Einhaltung der in den
letzten Jahren ausgeübten Weise:

1) an Sabbaten & Festtagen,

2) an Feier-, Büß & Festtagen,

3) an Halbfeiertagen,

4) am Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers und Königs und an anderen, etwa
vorkommenden vaterländischen Fest- oder Gedenktagen, wobei deutsche Kanzelvorträge
in zeitgemäßem Sinn in der bisher üblichen Weise gehalten werden müssen.

5) am Montag und Donnerstag jeder Woche sowie an Jahrtagen für Verstorbene, deren
hier wohnende Angehörige den Gottesdienst besuchen.

6) das Anwohnen des Gottesdienstes am Samstag Abend.

Bei vorkommenden religiösen Kasualien ist Schmalzbach verpflichtet, die hiezu erforderlichen
Obliegenheiten nach den ihm an Hand gegebenen Ausführungsbestimmungen zu
vollziehen, wobei Störungen des Schulunterrichtes zu vermeiden sind, letzteres insbesondere
bei Vornahme von Begräbnissen.

4.

Das Königliche Provinzialschulkollegium zu Coblenz hat den Lehrer Schmalzbach
ermächtigt, den israelitischen Religionsunterricht an der Königlichen Realschule hier in
der bisherigen Weise gegen die bisherige Entschädigung (M 110 aus der Kasse der
Königlichen Realschule und M 110 aus der Kasse des israelitischen Lokalschulfonds)
abzuhalten. Schmalzbach hat den Religionsunterricht für die Schülerinnen der höheren
Mädchenschule hier in 2 Wochenstunden gemeinschaftlich mit der Mittel- und Oberklasse
der Elementarschule zu erteilen.

5.

Schmalzbach hat als Vorsänger den Synagogenchor zu leiten und den Organisten
anzuweisen.

6.

Bezüglich der als Nebenämter zu übernehmenden Verwaltung dir Gemeinde-Rendan-
tur, der Stiftungsverwaltung, des Lokalschulfonds und des Lokalarmenfonds unterwirft
sich Schmalzbach der ihm vom Gemeinde- und Schulvorstand nach den behördlichen
Vorschriften näher zu bezeichnenden Anweisungen, die sich mit der bisherigen Verwaltungsweise
decken und in einem Nebenvertrage zusammengefaßt sind.

7.

Der israelitische Schul- und Gemeindevorstand gewährt dem Schmalzbach an Lehrerund
Vorsängergehalt M 1400 einschließlich Holzbezug, i. W. eintausendvierhundert
Mark an bar, steigend von zwei zu zwei Jahren um M 200, i. W. zweihundert Mark, sowie
zwei Zimmer im Gemeinde- und Schulhaus Goldschmiedstraße Nr. 214 zum mietfreien
Bewohnen nebst dem der Gemeinde gehörigen Garten am Kapfweg (Stadtplan III Nr.
195) in der Größe von 1,89 aP

" StAS Ho 235 I-XI 1435 »Acta betreffend die israelitische Schule zu Hechingen« Vol. 1 de 1899.

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