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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0158
Werner

etc. für die Verwaltung an 2. Stelle genannt. Außerdem war er als 2. Ersatzmann für die
seelsorgerische Betreuung vorgesehen.138

Für den am 27. November 1941 vorgesehenen Zubringertransport von 130 Juden aus
Hechingen und Haigerloch zum Sammellager am Killesberg in Stuttgart wurden drei
Eisenbahnwagen von der Reichsbahndirektion angefordert. Sie sollten dem fahrplanmäßigen
Zug der Landesbahn angehängt werden.

Als der Erlaß der Staatspolizeileitstelle vom 18. November 1941 das Landratsamt
Hechingen erreichte, traf der Landrat am 21. November die Anordnung betr. Abschiebung
von Juden in das Reichskommissariat Ostland an die Bürgermeister in Haigerloch
und Hechingen.139

Vergegenwärtigen wir uns die letzten Tage des Leon Schmalzbach in Hechingen!

Er erfuhr von der geplanten Abschiebung ins .Reichskommissariat Ostland' durch
eine Mitteilung der Jüdischen Kultus vereinigung. Gleichzeitig bekam er die Transportnummer
714 zugestellt.

Das Rundschreiben der Jüdischen Kultusvereinigung Württemberg e. V. vom 19.
November 1941 an die Juden, die zur Deportation eingeteilt waren, hatte folgenden
Wortlaut:

Betr.: Evakuierung.

Auf Anordnung der Geheimen Staatspolizei, Staatspolizeistelle Stuttgart, haben wir
Sie davon zu verständigen, daß Sie ...zu einem Evakuierungstransport nach dem Osten
eingeteilt worden sind. Gleichzeitig werden Sie hiermit verpflichtet, sich ... ab Mittwoch,
den 26. 11. 1941, in Ihrer jetzigen Unterkunft bereit zu halten und diese ohne besondere
Erlaubnis der Behörde auch nicht vorübergehend zu verlassen.

Arbeitseinsatz, auch in wichtigen Betrieben, entbindet nicht von der Evakuierung.

Jeder Versuch, sich der Evakuierung zu widersetzen oder zu entziehen, ist zwecklos
und kann für den Betroffenen zu schweren Folgen führen.

Die angeschlossenen Vermögenserklärungen sind für jedes von der Evakuierung
betroffene Familienmitglied, auch für jedes Kind, besonders und sorgfältig auszufüllen
und binnen 3 Tagen bei der Ortspolizeibehörde abzugeben.

Angeschlossen ist ein Verzeichnis der nötigsten Bedarfsgegenstände.

Hierzu wird noch bemerkt, daß jeder Transportteilnehmer bis zu 50 kg Gepäck
mitnehmen darf, sei es in Handkoffern, Rucksäcken oder Umhängetaschen. Es empfiehlt
sich, einen großen Teil des Gepäcks im Rucksack mitzunehmen. Es muß damit gerechnet
werden, daß die Transportteilnehmer ihr Gepäck zeitweise selbst tragen müssen. Koffer,
Rucksäcke und Reisedecken sind unbedingt mit der obigen Transportnummer zu
versehen; außerdem empfiehlt- es sich dringend, den vollen Namen beizusetzen. Soweit
möglich ist Zeichnung mit dauerhafter Farbe vorzunehmen, sonst auf festen Kofferanhängern
.

"Weiterhin empfiehlt es sich, warme Wäsche, warme Kleider, die stärksten Stiefel oder
Schuhe, Uberschuhe, Mäntel und Mützen - statt Hüten - anzuziehen.

Außer dem Handgepäck können wahrscheinlich zusätzlich Matratzen, ein Teil des
sonstigen Bettzeugs, ein Teil des Küchengeräts - aber ohne Küchenmöbel -, Küchenvorräte
, Konserven, Hausapotheke, Nähzeug, Nägel, alles Werkzeug und Gartengeräte
mitgenommen werden. Auch einige Ofen mit Ofenrohren und Nähmaschinen, möglichst

138 Vgl. Paul Sauer, Dokumente (wie Anm. 137), Bd. 2, Dok. Nr. 472, S. 293ff.

139 Lageron: Landratsamt Hechingen/Restitutionskammer beim Landgericht Stuttgart. - Siehe bei
Paul Sauer, Dokumente (wie Anm. 137), Bd. 2, Dok. Nr. 476, S. 298ff.

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