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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0030
Elbs

ist und im Kriegsfall »Kriegsfolge zum Zweck der Landesverteidigung zu leisten«48 hat.
Entsprechend dieser erreichten Landeshoheit, aber auch als reichsunmittelbare Grafen -
die Stammgrafschaft Zollern war Allod - waren die Grafen von Hohenzollern Mitglieder
im Reichsgrafenkollegium des Schwäbischen Kreises.

Nachdem bislang eher summierend und aufzählend die Entwicklung der verschiedenen
Herrschaftstitel, welche Abschöpfung bäuerlichen Surplus begründeten bzw. zu
garantieren vermochten, verfolgt wurde, vermag nun die Darstellung der Verwaltungsorganisation
deren innere Einheit erneut zu zeigen.

Alle Abgaben, die ja nichts anderes sind als Teile des bäuerlichen Surplus, fließen,
egal unter welchem Titel sie zu leisten sind, in der gräflichen Kanzlei in Hechingen
zusammen; so enthüllt die weitgehend einheitliche Richtung des Abgabenstroms erneut,
daß sich hinter den verschiedenen Rechts- und Herrschaftstiteln gleichartiges verbirgt.

Dieser herrschaftlichen Zentralbehörde steht als oberster gräflicher Bediensteter der
Obervogt vor; ihm unterstehen alle weiteren gräflichen Diener, und während der
Abwesenheit des Grafen hat er die Entscheidungsbefugnis. Außerdem vertritt er den
Grafen auch außerhalb der Grafschaft, so zum Beispiel 1586 bei der Visitation des
Reichskammergerichts, zu der Graf Eitelfriedrich I. als ehemaliger Reichskammergerichtspräsident
herangezogen wurde49.

In bezug auf die Verrechnung der Abgaben waren die wichtigsten Bediensteten der
Rentmeister, der Kastner, der Zahlmeister und der Geistliche Verwalter oder Heiligenvogt
. Beim Kastner, der dem herrschaftlichen Fruchtkasten vorstand, waren alle
Getreideabgaben, grundherrschaftliche Gülten und Zehnten vor allem, abzuliefern.
Nach der Abrechnung, die dieser gegenüber dem Rentmeister zu erstellen hatte, beliefen
sie sich zum Beispiel im Jahr 1587 auf

2206 Malter 11 Viertel 3,5 Imi Vesen50
35 Malter 3 Viertel Kernen51
122 Malter 2 Viertel Gerste
80 Malter 7 Viertel 7 Imi Emer52
1644 Malter 8 Viertel 1 Imi Hafer"

Alle Geldabgaben dagegen, die Schätzung, die Steuer, die Frongelder, die Geldabgaben
von den Lehen, der Hauptfall und alle Strafgelder, gingen an den Rentmeister.
Dieser erstellte darüber zweimal im Jahr, auf Martini und auf Georgi, die Rentmeisterei-
rechnung, die außerdem die Einnahmen aus der gräflichen Eigenwirtschaft und aus dem
Verkauf der Erzeugnisse verzeichnete, für welche der Zahl- oder Baumeister zuständig
war. Nach dieser belief sich die Summe der beständigen Gefälle, d.h. der fixierten,
jährlich fälligen und monetären Abgaben im Rechnungsjahr 1585/86 (d.h. von Georgi

48 Cramer, Grafschaft Hohenzollern (wie Anm. 8), S. 86.

49 Bernhardt, Graf Eitelfriedrich (wie Anm. 11), S. 42 f.

50 Unter Vesen ist nicht entspelzter Dinkel zu verstehen. Dinkel darf erst kurz vor dem Vermählen
entspelzt werden, da er sonst bei der Lagerung sauer wird.

51 Kernen ist entspelzter Dinkel.

52 Emer ist eine Dinkelart. Vgl. Hans Jänichen, Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte des schwäbischen
Dorfes. Stuttgart 1970, S. 99.

53 FAS DH 56.14 (Kastnerrechnung 1587). Leider erlaubt die Unvollständigkeit der im folgenden
zitierten Rechnungslegungen nicht, die Einnahmen und Ausgaben der Herrschaft gegen einander
aufzurechnen. Die im folgenden gegebenen Beiträge sind daher nur als Orientierungspunkte
gemeint, die Größenordnung und Verhältnis der einzelnen Einnahmen bzw. Ausgaben zu
einander wenigstens tentativ zeigen möchten.

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