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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0031
Owingen 1584

1585 bis Georgi 1586) auf 5551 Gulden 2 Batzen 3 Kreuzer 2 Heller54. Dazu kamen noch
die Abgaben, deren Höhe von Jahr zu Jahr variierte: zum Beispiel das Umgeld als
Abgabe vom Weinverbrauch, die Ledigzahlungen, die fällig waren, wenn ein Leibeigener
aus der Grafschaft wegziehen wollte und sich daher aus der Leibeigenschaft
freizukaufen hatte, die weglösin unnd abfahrth und der handlohn unnd auffarth, zwei
Abgaben in Höhe von je einer Jahrgült, die bei Verkauf oder Vererbung eines Lehens
fällig waren, und vor allem die Frevel- und Strafgelder, die sich zum Beispiel im Halbjahr
zwischen Georgi und Martini 1583 auf 1684 Gulden 5 Batzen 2 Kreuzer und 2 Heller
summierten55.

Doch nicht nur für Einzug und Verrechnung der Abgaben war die Kanzlei als
Zentralbehörde der Grafschaft zuständig. Dort mußte vielmehr zum Beispiel auch um
den herrschaftlichen Ehekonsens nachgesucht werden, mußten Käufe und Verkäufe von
Liegenschaften angezeigt werden. Für diesen Zweck wurden seit 1579 von den Kanzleischreibern
die Audienzbücher für die 13 meist mehrere Dörfer umfassenden Ämter der
Grafschaft geführt. Außerdem wurden ebenfalls etwa seit diesem Zeitpunkt die Kanzleiprotokolle56
geführt, in die alle gräflichen Befehle, soweit sie ganze Dörfer betrafen,
sowie Bitten um Befreiung von der Fron oder um Aufschub für die Leistung der Abgaben
eingetragen wurden. Da diese und verschiedene andere herrschaftlichen Kontrollen aber
erst in dem nach der Teilung der Grafschaft einsetzenden Prozeß der Herrschaftsintensivierung
in größerem Umfang durchgesetzt wurden, soll erst bei der Darstellung dieses
Prozesses darauf eingegangen werden.

Neben der Kanzlei standen als weitere Organe der Zentralverwaltung das durch den
Grafen besetzte Stadtgericht von Hechingen, das die Blutgerichtsbarkeit für die gesamte
Grafschaft ausübte, und das Fünfzehnergericht, das mit den Dorfvögten und Amtleuten
besetzt war. Das letztere war die erste Appellationsinstanz für Urteile der Niedergerichte
; die zweite (konkurrierende) Appellationsinstanz war das Hofgericht, dessen
Vorsitz beim Grafen selbst lag. Die Appellation an dieses Gericht war allerdings
schwieriger57.

Unterhalb dieser Ebene der Zentralverwaltung existierten in der Grafschaft nur die
Vogtgerichte, die in den einzelnen Ämtern im Namen des Grafen die Niedergerichtsbarkeit
ausübten. Sie bestanden aus dem Dorfvogt und zwölf Richtern, die alle aus den
jeweiligen Dörfern stammten. Da diese Ebene der herrschaftlichen Verwaltung und der
Gerichtsbarkeit weitgehend mit der dörflichen Ebene zusammenfällt und sich mit der
gemeindlichen (Selbst-)Verwaltung überschneidet, soll darauf erst in Kapitel 4 eingegangen
werden.

Um nochmals auf den herrschaftlich angeeigneten Surplus, diesmal unter dem Aspekt
seiner Verwendung zurückzukommen: Finanziert wurde damit der Herrschaftsapparat,
aber auch die gräfliche Hofhaltung und der übrige herrschaftliche Prestigekonsum. Wie
hoch die Aufwendungen hierfür waren, ist nur ansatzweise zu erkennen. So beliefen sich
die Ausgaben für die Bediensteten der gräflichen Verwaltung und der herrschaftlichen
Hofhaltung im Jahr 1583 allein schon auf 2009 Gulden 18 Kreuzer 3 Heller, 84 Kleider,
die den Bediensteten pro Jahr gestellt wurden, und an Naturalbesoldung: 15 Ohm Wein,
215 Malter Vesen, 95 Malter Kernen, 78 Malter Hafer, 222 Viertel Kuchenspeis, 90

54 FAS DH 56.1 (>Zu was Zeiten und Terminen ein jeder Rentmeister die järlicben besätzt Gefäll der
. Grafschaft Zollern durch das ganz Jahr einziehen soll<),

55 STAS Ho 1 C II 8 Nr. 128 (Frevelbücher).

56 STAS Ho 1 C II 8 Nr. 1.

57 Eisele, Studien (wie Anm. 42), S. 11.

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