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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0042
Elbs

Ehekonsens teils nur mit der Auflage gewährt, aus dem Dorf wegzuziehen. Als Jakob
Stiefel, der lediglich 2 Jauchert Acker, einen Hanf- und Krautgarten und ein Haus
besitzt, heiraten will, lautet der Bescheid: Das darf ist zuvor zu besetzt, will er zuo ir (=
seiner Braut; E. E.) hinausziehen, das mag er dann".

Angesichts dieser, allerdings nur knapp belegbaren, Tendenzen, sowie angesichts des
oben belegten Zusammenhalts der dörflichen Oberschicht im Hinblick auf die Erhaltung
ihrer sozialen und ökonomischen Position darf vermutet werden, daß sich in Owingen,
ähnlich wie in anderen Dörfern der Grafschaft, innerdörflicher Zusammenhalt weniger
auf das gesamte Dorf als auf die dörfliche Oberschicht bezog. Dies anhand der Verteilung
der dörflichen Ämter, die ja unter anderem auch Grade der Beteiligung an innerdörflichen
EntScheidungsprozessen anzeigen, zu belegen, wird unter anderem Ziel des
nächsten Kapitels sein.

4. DIE HERRSCHAFT IM DORF

Nachdem in den beiden letzten Kapiteln Herrschaft und Dorf jeweils für sich
dargestellt wurden, ist es nun notwendig, diese künstliche Trennung wieder aufzuheben,
also die Relativität der Autonomie des Dorfes, oder anders gewendet, Erscheinungsformen
von Herrschaft auf dörflicher Ebene herauszuarbeiten. Da erwartet werden kann,
daß damit auch Konfliktbereiche zwischen Dorf und Herrschaft deutlich werden, wäre
es wünschenswert, diese Erscheinungsformen von Herrschaft unter der Perspektive
ihrer Entwicklung darzustellen.

Dies läßt jedoch die Quellenlage in weiten Bereichen nicht zu. Wo andererseits die
Quellenlage die Entwicklung erkennen läßt, zeigt sie einen Prozeß der Herrschaftsintensivierung
an, der, ebenso wie die Reaktionen auf denselben, im nächsten Kapitel
dargestellt werden soll. So werden die folgenden Ausführungen, welche die verschiedenen
Manifestationsformen von Herrschaft etwa um 1580 im synchronen Schnitt
aufzeigen, den Hintergrund und die Ausgangsbasis dieses Prozesses darstellen.

Im einzelnen heißt dies, nachdem bereits im letzten Kapitel die durch die grundherrschaftliche
Verfügungsgewalt gesetzte dörfliche Besitzstruktur, aber auch deren Modifikationen
durch innerdörfliche Prozesse (Besitzzersplitterung im Erbgang und nachfolgende
Flurbereinigung durch Heirat) aufgezeigt wurde:

- die herrschaftliche Surplusabschöpfung. Dabei soll in der Darstellung die quantifizierbare
Abschöpfung in Form von Produkt- und Geldrente zusammengefaßt, die Arbeitsrente
jedoch gesondert dargestellt werden

- die Ämterverfassung. Dabei wird insbesondere die Verteilung und Besetzung der
einzelnen Ämter zur sozialen Schichtung des Dorfes in Beziehung zu setzen sein.

4.1 Herrschaftliche Surplusabschöpfung

4.1.1. Herrschaftliche Surplusabschöpfung I: Produkt- und Geldrente

Dem nachfolgenden Versuch der Berechnung des herrschaftlich angeeigneten Surplusanteils
sind zwei Bemerkungen vorauszuschicken:

" STAS Ho 1 C II 8 Nr. 3 fol. 64r, ähnlich fol. 30v (Eintragung vom 21.2.1587), fol. 42r
(Eintragung vom 6.2.1588) und fol. 91r (Eintragung vom 3.11.1590).

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