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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0043
Owingen 1584

a) Da die Quellenlage nicht die Rekonstruktion der Belastungsquote der einzelnen
Haushalte erlaubt, soll die nachfolgende Berechnung lediglich summierend für das
Gesamtdorf erfolgen 10°. Da bereits hierfür nur die jährlich fälligen und in ihrer Höhe
fixierten, jedoch nicht die unregelmäßigen Abgaben (wie Handlohn, Hauptfall u. ä.)
berücksichtigt werden können, würde dagegen ein Versuch der Rekonstruktion von
Einzelbelastungsquoten einen Anschein von Genauigkeit der Analyse erwecken, wo
diese nicht erreicht werden kann.

b) Ebenso soll im folgenden auch darauf verzichtet werden, die einzelnen Rechts- und
Herrschaftstitel, unter denen Surplusanteile angeeignet werden, nochmals eingehend
darzustellen und die Surplusabschöpfung nach diesen differenziert zu erörtern. Dies läßt
sich aus zwei Gründen rechtfertigen. Zum einen verbergen diese den einheitlichen
Ursprungsort dieser Abgaben, nämlich die dörfliche Ökonomie, zum anderen fließen
alle im folgenden aufgeführten Abgaben an den Grafen und erweisen so in ihrem Zielort
jenseits aller Verschiedenartigkeit der sie begründenden Herrschaftstitel nochmals ihren
einheitlichen Charakter.

An Produktrente waren jährlich an den Grafen fällig als grundherrschaftliche
Abgaben 104 Malter 8 Viertel Vesen (153,3 dz) und 22 Malter Hafer (35,7 dz). Dazu
kommen noch die Zehntabgaben, die an die gräfliche Heiligenvogtei gehen, deren Höhe
allerdings schwierig zu bestimmen ist, da ja die zollerischen Lehen lediglich einen, wenn
auch den größten Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche von Owingen ausmachen.
Geht man von dieser, also von 672 Jauchen Acker aus, so betrugen die Zehntabgaben
jährlich zumindest

an Vesen (von einem Drittel der Fläche) ca. 83 dz
an Hafer (von einem Drittel der Fläche) ca. 53 dz

Beim Vesen ergibt sich so eine Mindestsumme von 236,3 dz, beim Hafer 78,7 dz.

Legt man nun beim Vesen den Preis, um welchen der Graf 1579 diesen verkauft101,
nämlich 3,5 Gulden pro Malter (= 2,44 Gulden pro dz), zugrunde und berechnet den
Haferpreis nach den Angaben, die Crusius in seiner Schwäbischen Chronik102 macht, auf
2,1 Gulden pro Malter (= 1,31 Gulden pro dz), so repräsentiert die Produktrente einen
Wert von 679 Gulden; da hierbei jedoch der Zehnt lediglich von den zollerischen Lehen
berechnet wurde, ist diese Summe wohl als das untere Limit anzusehen.

Weniger kompliziert gestaltet sich die Berechnung der Geldrente. Hier können wir
dem Verzeichnis des Rentmeisters folgen, das die einzelnen Abgaben und ihre Fälligkeitstermine
verzeichnet103. Danach waren fällig

So ist zum Beispiel bei der Schätzung und beim Fronschilling, die immerhin ca. 25% der
Abgaben ausmachen, lediglich die Gesamtsumme ermittelbar, nicht der Modus, nach dem diese
im Dorf umgelegt und aufgebracht werden.
FAS DH 128.49 (Urkunden über verkaufte Frucht).

Nach Crusius hegt das Preisverhältnis von Vesen: Hafer 1570 auf dem Tübinger Markt bei 5 fl :3
fl. Geht man von einem gleichen Preisverhältnis in Hechingen aus, so würde der Preis für den
Malter Hafer 2,1 fl betragen (der niedrigere Preis erklärt sich daraus, daß 1570/71 eine Teuerung
herrscht). Da jedoch das Hektolitergewicht für Hafer höher liegt (Vesen 40 kg, Hafer 44 kg),
ergibt sich bei der Umrechnung auf den Preis pro Doppelzentner ein Preisverhältnis von 2,1
fl:l,31 fl (statt der erwarteten 2,1 £1:1,26 fl). Crusius, Schwäbische Chronik (wie Anm. 78), S.
322.

FAS DH 56.1 (Zu was Zeiten und Terminen ein jeder Rentmeister die järlichen gefall der
grafschaft Zollern durch das ganz jähr einziehen soll).

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