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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0048
Elbs

delegierte Aufgaben wahrzunehmen hatten, aus dem Dorf stammten und nicht erst mit
herrschaftlichem Auftrag ins Dorf gesetzt wurden. Da sie zudem lediglich auf Zeit
eingesetzt waren - in Owingen war zum Beispiel keiner der Dorfvögte länger als zwei
Jahre im Amt - konnten sie sich wohl kaum erlauben, in der Wahrnehmung dieser
herrschaftlich delegierten Aufgaben zu massiv gegen ihre vorgängigen, durch Verwandtschafts
- und sonstige innerdörfliche Beziehungen gesetzten Solidaritäts- und Loyalitätsverpflichtungen
zu verstoßen. Es gilt daher auch für Hohenzollern und hier speziell für
Owingen das in Südwestdeutschland weithin seit dem Spätmittelalter typische Bild der
Überlagerung dörflich-gemeindlicher und herrschaftlicher Strukturen, in denen die
einzelnen Funktionsträger Wasserträger nach beiden Seiten, Vermittler zwischen herrschaftlichen
und dörflichen Interessen zu sein hatten117.

Da jedoch, wie im letzten Kapitel gezeigt, Owingen keine sozial homogene Einheit
darstellt, sondern sehr deutlich geschichtet ist, kann ein derartiger undifferenzierter
Hinweis auf innerdörfliche Loyalität und Solidarität nicht genügen. Vielmehr ist es
notwendig, die Besetzung und Verteilung der Ämter unter dem Aspekt dieser sozialen
Schichtung darzustellen.

Ausgegangen werden kann dabei, da hier ja die Verteilung der Ämter zum Zeitpunkt
des Aufstandes interessiert, von den Jahrgerichtsprotokollen, die für die Jahre 1579-1582
erhalten sind und die Ämterlisten für die genannten Jahre geben; für die soziale
Schichtung soll wieder der aus der Anraineranalyse gewonnene Indikator verwendet
werden, da allein dieser die soziale Schichtung der gesamten Einwohnerschaft von
Owingen anzuzeigen vermag.

Die Jahrgerichtsprotokolle verzeichnen für die Jahre 1579-1582 insgesamt 143
Positionen118. Wertet man nun die dabei genannten Namen der einzelnen Amtsinhaber
quantifizierend aus, so zeigt sich eine Art dörflicher Oligarchie, auf die die Bekleidung
der Ämter begrenzt ist: Die 143 Ämter werden nämlich von nur 29 Personen bekleidet,
sodaß also jede derselben im Schnitt 4,9mal ein Amt innehat.

In bezug auf die soziale Schichtung des Dorfes zeigt sich, daß diese Gruppe
weitgehend der dörflichen Oberschicht angehört. Während der Durchschnitt der
Nennungen pro Anrainer bezogen auf alle Anrainer und damit auf das ganze Dorf bei 28
Nennungen liegt, liegt dieser Wert für die Gruppe der Inhaber dörflicher Ämter bei 66
Nennungen.

Um dies mit einem konkreten Beispiel zu illustrieren: Hans Cammerer, der nach dem
Rammingenschen Lagerbuch119 zollerische Lehen mit einer Gesamtfläche von 65
Jauchen (= ca. 22 ha) besitzt und 108mal als Anrainer genannt wird, damit zu den
größten Bauern des Dorfes gehört, sitzt von 1579 bis 1582 durchgehend im Gericht, ist
1580 zusätzlich Untergänger und Feuerbeseher, 1581 Heimbürge und Fleischerlauber
und 1582 wieder Heimbürge und Fleischerlauber; er bekleidet also in den vier Jahren
lOmal ein Amt.

Herrschaft im Dorf bedeutet, so darf angesichts dieser Ergebnisse wohl gesagt
werden, nicht nur die Präsenz herrschaftlicher Positionen und Machtbefugnisse im Dorf,

117 Karl Bader, Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde (= Studien zur Rechtsgeschichte des
mittelalterlichen Dorfes 2). Weimar 1962, S. 301 ff., 324ff.

118 STAS Ho 1 C II 7 b Nr. 1 (Vogt- und Jahrgerichtsbücher). Die Jahrgerichtsprotokolle 1583 und
1584 sind nicht erhalten. Die Differenz zu den erwartbaren 156 Positionen (4 Jahre ä 39
Positionen) ergibt sich daraus, daß das Jahrgerichtsprotokoll von 1579 nur die wichtigsten Ämter
verzeichnet.

FAS DH NZ 137.19 fol. 166ff., 199ff.

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