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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0054
Elbs

6. DER AUFSTAND

6.1. Der Aufstand - das factum brutum

Wie bereits im letzten Kapitel dargestellt, setzt der Widerstand der Owinger gegen
die erhöhten Fronforderungen, nachdem sie bereits im Jahre 1579 erfolglos gegen
dieselben protestiert und dabei ihren Fronbrief verloren hatten, im Jahre 1583 - soweit
dies über die Frevelbücher belegbar ist - wieder ein. Die Owinger schildern später in
einer ihrer Supplikationen diese Entwicklung: Wiewol wir uns auch daneben der
vilfältigen fron, des hofbaus zue Honburg (sonsten der schafhof genannt) gegen den
burgvogt und baumeister daselbst beschwert, dieselbigen uns auch imfrieling verschinen
dreyundachtzigsten jars lauter angezaigt haben, wann wir ainen tag auf gemeltem hof
gefronet, daß wir alsdann dieselbige wochen frey bleiben und sollich unser gehn Honburg
gelaiste frohn nur allein dem baumeister anzaigen solten. Dem wir billich geglaubt und
uns darauf verlassen haben.

Darauf sich dann bald hernach zuegetragen, daß wir abermahls einen tag auf
sollichem hof gefronet, aber gleich desselbigen abend nach verrichter fron uns widerumb
geboten worden, es soll unser jeder auf morgen ain person schicken, unserm gnedigen
erbherm den haber zu jeten, welches uns gantz fremd zue heren gewesen. Derhalben
gleich morgens frue ainen boten zum paumeister gen Hechingen geschickt, ime zue
berichten, das wir allererst gestrige tags auf dem hof gefrohnet, in hoffnung, man werde
uns dieselbige wochen darbey bleiben lassen. Auf welliches der baumeister unsern boten
gefragt, ob wir dann nicht auch leut (den haber zu jeten) geschickt haben. Der böte ime
geantwort, es were nicht geschehen, weil wir gentzlich vermaint, uf die nechst vorgehends
tags gelaiste frohn solliche wochen frey zue bleiben und bederfte nur allein anzaigens bey
ime baumeister.

Jedoch dessen unbetrachtet, sobald er der baumeister unserm gnedigen erbherrn
berichtet, haben ir gnaden gleich unser jeden handfroner umb fünfpfund heller gestraft,
so sich abermals in die hundertundzwainzig pfund erloffen und wir ahne alles waigem
bezalen muessen.

Als uns auch im selbigen dreyundachzigisten jar zue emdts Zeiten geboten worden,
unserm g. erbherren auf dem hof zue schneiden, welliches wir auch gethan, aber selbigen
tags nit eben gar abschneiden könden, weyl sich etliche zuvor in frembde emt, gelt zu
verdienen (zuegelassner weis) begeben und nicht verbanden gewesen, haben ir gnaden
uns abermahlen ernstlich gestraft, thails umb zehen pfund und thails umb fünf pfund;
wölliche straf auch bey ainhundertfünfund zwainzig pfund beioffen, so zuegleich mit
unsern der gestraften höchsten unstatten aufgebracht und bezalt werden muessen .

Auf diese verschärfte Durchsetzung der Fronforderungen hin unternahm Owingen
dann erneute Anstrengungen, seinen Fronbrief, seine rechte und gerechtigkeiten,
wiederzuerlangen und schickte deswegen zuerst eine Abordnung, bestehend aus Lude
Stehelin und Michael Kurtz vom Gericht, Conrad Fritz von den Vierern und Hans
Edelin, dem Wirt, nach Rottweil, um dort, wahrscheinlich beim kaiserlichen Hofgericht
, zu erkunden, welche Rechtsmöglichkeiten es für sie gebe. Diese Abordnung
kehrte jedoch, wie Lude Stehelin später beim Verhör nach dem Aufstand aussagt, ohne
Erfolg zurück: Er sei zu Rottweil mit den andern gesandten vor dem austreten gesein und
daselbst ainen vaisten man gefragt, den namen weiß er nicht. Der hab gesagt, wenn ihr

m STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 275r-276r.

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