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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0055
Owingen 1584

sondern auch die weitgehende soziale Einschränkung der Beteiligung an dörflichen
EntScheidungsprozessen auf die dörflich-bäuerliche Oberschicht, die innerhalb des
Dorfes eine starke ökonomische Position hat: 74,3 % der Anrainernennungen, dies hatte
die Anraineranalyse gezeigt, entfällt auf ein Viertel der Dorfbewohner.

Wie sich die Existenz einer derartigen dörflichen Oligarchie auf die begrenzte
Kooperation und kollektive Absprache, die in der dörflichen Ökonomie nach dem
System der Dreifelderwirtschaft (kollektive Festlegung von Arbeitsterminen, Flurzwang
, Regelung der Allmendnutzung) notwendig ist, im einzelnen auswirkt, läßt sich
leider nicht zeigen. Da Herrschaft mit ihren Macht- und Sanktionsbefugnissen die
konkrete Ausgestaltung des bäuerlichen Produktionsprozesses ja nicht dekretiert120,
diese vielmehr von den Bauern selbst bestimmt wird, schlägt sich dies in den Quellen, die
ja herrschaftlicher Provenienz sind, nicht nieder.

Allerdings darf vermutet werden, daß diese soziale Begrenzung der Beteiligung an
innerdörflichen Entscheidungen für den Erhalt der sozialen und ökonomischen Position
der bäuerlichen Oberschicht zumindest funktional war. Der Versuch der Ausweisung
von Tagelöhnern, von dem oben berichtet wurde, darf wohl als Indiz dafür gelten121.

5. HERRSCHAFTSINTENSIVIERUNG UND ERSTER WIDERSTAND

Wie bereits dargestellt122, wird der Gesamtbesitz der Hohenzollern nach dem Tode
des Grafen Karl I. von Hohenzollern unter seinen Söhnen Karl, Christoph und
Eitelfriedrich aufgeteilt, wodurch die drei Linien Hohenzollern-Hechingen mit der alten
Stammgrafschaft Zollern, Hohenzollern-Sigmaringen mit den Grafschaften Sigmaringen
und Veringen und Hohenzollern-Haigerloch mit den Herrschaften Haigerloch und
Wehrstein entstanden123.

Der Linie Hohenzollern-Hechingen fiel dabei mit der alten Stammgrafschaft zwar
der einträglichste Teil des alten Herrschaftsgebietes zu, was damit zusammenhängt, daß
»den Grafen von Hohenzollern bis zur ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts gelungen war,
den Adel als Grundherrn weitgehend zu verdrängen und den geistlichen Besitz unter ihre
Kontrolle zu bringen«124, andererseits war dieser aber auch der am höchsten verschuldete
. Bei der Erbteilung wurden die Schulden auf insgesamt 93 536 Gulden veranschlagt,
wogegen Sigmaringen und Haigerloch zusammen nur mit 18651 Gulden verschuldet
waren125.

Trotz dieser enormen Verschuldung setzt danach in der Grafschaft Hohenzollern-
Hechingen, in der mit Eitelfriedrich »ein typischer Fürst der Renaissance mit ausgeprägtem
Sinn für Repräsentation und Prachtentfaltung die Herrschaft übernahm«126, eine
erhebliche Ausweitung herrschaftlichen Prestigekonsums ein, die sich im Ausbau der

120 Was nicht ausschließt, daß herrschaftliche Belastung diesen insgesamt zu bedrohen vermag!

121 Vgl. oben S. 39 f.

122 S. 26.

123 Ausführlich zur Erbteilung neuerdings Bernhardt, Die hohenzollerische Erbteilung (wie
Anm. 60), S. 9-28.

124 Ebenda S. 17f.

125 Ebenda S. 16.

126 Ebenda S. 27.

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