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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0060
Elbs

der allmechtige gott noch etwan mittel schicken widerumb zu unser verschreibung fron
freyhait zu kommen154, verweigern sie 1583 erstmals die Fron, als sie in einer Woche
zweimal zur Fron gefordert werden.

Beteiligt an dieser Fronverweigerung sind 23 der Fronpflichtigen, vor allem die
reicheren Bauern von Owingen. Der Durchschnitt der Anrainernennungen liegt für die
23 Beteiligten bei 58, nimmt man die drei nur einmal als Anrainer genannten heraus,
sogar bei 66,5 Nennungen155.

Anders ausgedrückt: An dieser ersten kollektiven Fronverweigerung war nahezu
ausschließlich die bäuerliche Oberschicht beteiligt, der durch die massiven Fronforderungen
Arbeitszeit und Arbeitskraft für die eigene Ökonomie verlorenging.

Bei der zweiten Fronverweigerung noch im gleichen Jahr war die soziale Verteilung
der Beteiligten weniger eindeutig: von den neun Beteiligten gehören vier wieder zu den
reichsten Bauern im Dorf, von zwei Beteiligten ist außer dem Namen nichts ermittelbar,
und drei sind wohl Tagelöhner .

Noch schwieriger ist es, die acht Beteiligten der dritten Fronverweigerung im Jahre
1583 sozial einzuordnen: von fünf ist ebenfalls, außer dem Namen, nichts ermittelbar,
die anderen drei sind wohl Tagelöhner157.

Gleichwohl läßt sich zusammenfassend sagen, daß in Owingen der Widerstand gegen
die erhöhte Fron überwiegend von der bäuerlichen Oberschicht getragen wurde; wie
weit diese damit lediglich eigene Interessen in dem oben angedeuteten Sinn vertrat oder
quasi als Stellvertreter für das gesamte Dorf protestierte, wird bei der Analyse der
Beteiligung am Aufstand noch zu zeigen sein.

5.2. Revision und verschärfte Durchsetzung der Landesordnung

Die erste überlieferte Landesordnung der Grafschaft Hohenzollern stammt aus dem
Jahre 1550158. Nach Ausweis der Präambel dieser Ordnung ist ihr Erlaß vor allem durch
»die Reichspolizeiordnung vom Jahre 1548, die von den Kurfürsten, Fürsten und
gemeinen Ständen des Reiches verlangte, daß sie in Anlehnung an die Reichspolizeiordnung
>inn jars frist< in ihren Landen eine Polizeiordnung erließen«159, angeregt: Dieweyl
jüngster Reychs ahschid undpolicey Ordnung mit sich bringt und ainer jeden oberkeit bey
hechster peen ufflegen ist, in iren landen oberkaiten und gebieten, ain Ordnung und straf
der ungebürlichen laster, so sich teglichen meren und entringen, fürzenemen, das guet
gefürdert und das bös usgereyt, dem wir zu gehorsamen unß schuldig erkennen unddaruf
ain öffentlich mandat vergreyffen, verlesen, publiciren und an das gewonnlich gerichthaus
anschlagen lassen...160.

Diese Landesordnung wurde um 1580 revidiert, wobei nahezu alle Paragraphen neu
gefaßt und außerdem 23 neue Kapitel eingefügt wurden. Ohne hier eine eingehende

STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 foL 274v.

ST AS Ho 1 C II 8 Nr. 128 (Frevelbuch Georgi bis Martini 1583). Zur Erinnerung sei nochmals
gesagt, daß der Durchschnitt der Nennungen für das gesamte Dorf bei 28 Nennungen hegt.
STAS Ho 1 C II 8 Nr. 128.
Ebenda.

STAS Ho 1 C I 2 Nr. 8 (Fragmente der Landesordnung von 1550).

Karl Kollnig, Die Landesordnungen von Hohenzollern-Hechingen, in: Hohenzollerische
Jahreshefte 5 (1938), S. 168.

Präambel der Landesordnung, zitiert nach Kollnig, ebenda, S. 164.

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