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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0067
Owingen 1584

und verstendig erzeigen würst. Dann je größer die sünd und verschulden und die darauf
erfolgende Verzeihung, je größer der dank und obligo230.

Ähnlich rät auch die Juristenfakultät, nicht auf dem Machtanspruch zu beharren,
sondern im Interesse der Legitimationssicherung von Herrschaft Milde walten zu lassen.
Sie hätten, schreiben die Juristen, den Owingern zur Supplikation geraten der geschöpften
und zwar noch habenden underthönigen hoffnung, es werde hierinne auch zwischen
euer gnaden und disen iren underthanen von Owingen mit göttlicher hülf und gutherziger
, verstendiger leut underhandlung zuo solcher gnediger und underthöniger wiederver-
söhnung wol gebracht, dardurch sowol euer gnaden (als der herrschaft und oberkait)
gebürliche authoritet als auch salus subditorum fortgepflanzt und erhalten werden möge
... weil es je nach gelegenhait irer angezaigten beschwerden unsers underthönigen
ermessens ain underhandlung ervordert und nit wol leidet, begertermassen lediglich uf
gnad und ungnad zu submittieren und einzustellen, wie wirs auch also zu geschehen (uf
unser höchste erinnerung) eurer gnaden selber nit rathsamb achten könden, aber ein
underhandlung der ganzen Sachen viel dienstlicher und glümpf in aller weg fruchtbarli-
cher befunden231.

Mit ähnlichen Argumenten empfiehlt auch Ludwig, Herzog von Württemberg, an
den sich die Owinger wegen einer Aufenthaltsgenehmigung für Tübingen gewandt
hatten, nicht einfach dreinzuschlagen und Unterwerfung auf Gnad und Ungnad zu
fordern, sondern sich zu Verhandlungen bereitzuerklären, wobei er zu einer Versöhnung
gern beitragen wolle, was ihm möglich sei:... wir auch mit Euch den parthen ein
gebürendes undgnediges mitleyd tragen und wünschen, daß Ihr zu billichem gleichmässi-
gem verstand, als sich under oberkait und underthonen gebürt, ohne Weitläufigkeit,
schleuniglich, gnedig und undertheniglich verglichen werden mögen. Darunder, so wir als
zu friden, ruh und einigkait, auch aller guter nachbarschaft gewogen, beeden theilen zu
gueten und gnaden, wasfruchtbarliches verrichten könten, solte es an unserm wolgemain-
ten zuethon nicht manglen ... besonders, da inen von Dir, irer oberkait, mit milter
erzaigung gnad widerfahren, Dir bey meniglichen das lob christlicher und wolthätiger
oberkait verbleibt, sie durch guetigkeit zue mehrerm freywilligen gehorsam geraitzt und
ir zu allen tailen in guetem gnedigem underthenigem vertrauen fridlich, schidlich und
gebüerlich auch in größerm segen miteinenander hinkommen mögen232.

Zeigen diese verschiedenen Empfehlungen, daß sich seit dem Bauernkrieg die
Vorstellungen über den adäquaten Modus der Konfliktbehandlung/-lösung gewandelt
haben233, so scheint dieser Lernprozeß234 doch bei Eitelfriedrich nicht stattgefunden zu
haben. Der Juristenfakultät235 antwortet er: ...aber dieser gestalt (= Konfliktlösung
durch >underhandlung< über die Owinger Beschwerden; E. E.) kaines wegs nit, zudem
diese leckersbuoben alle ire gueter von uns und änderst niemandt, lehensweise innen
haben so sie per admissam ...et atrox facinus schandlich verwürket, auch deren sich
unfehig gemacht haben. Dannenhero bestendiglich abzunehmen, daß wir angesaguer

230 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 38r + v.

231 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 27v, 28r/v (Brief vom 24.8.1584 stilo vetero).

232 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 48r + v (Brief vom 25.9.1584 stilo vetero).

233 Vgl. dazu unten S. 84 f.

234 Vgl. dazu unten S. 84 f.

235 Zur Bedeutung von Juristenfakultäten als Rechtsberater aufständischer Bauern vgl. Winfried
Schulze, Bäuerlicher Widerstand (s. Anm. 7), S. 105.

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