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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0068
Elbs

außgedreten bauten zugelassner vergwalttigung nicht allerdings so leichtsam propter
aliorum exemplum hinschleichen lassen kennen...236.

Im gleichen Schreiben zeichnet sich auch ab, wie Eitelfriedrich bemüht ist, den
Owinger Austritt zum gewalttätigen und offenen Landfriedensbruch zu stilisieren und
damit nach den Bestimmungen der Constitutio Criminalis Carolina aburteilbar zu
machen, welche in Art. 132 die Todesstrafe oder Landesverweisung für Aufruhr
androht: Als unsere oheramptleuthe aus empfangenem bevelch den pfrünner wegen
heimblich ausgeschriebener peinlicher bezüchtigung (so meniglich bißhero nicht eröffnet)
fenglich antasten lassen, so haben die muetwillige leckersbuoben sich sein pfrünnern,
indem er unziemlicher weyse das kayserliche recht mit lauter aufruerischer stimm
angerufen, aigen gewalthetiger band hochstraflicherweis angenomen und ihnen bey
Zusammenrottung aller des ganzen fleckens versoffnen vollen pauren auch mit darzei-
gung allerhand mordlicher wehren uf weiter beschaid (so sie darvon. weg volglich aus
unser cantzlei abwarten wolten) nicht allein unverantwortlicher gewaltetiger weis
ufgehalten, sondern vielmehr über besehen zusag mit dem bezüchtigten übelthater
ungejagt wie andere dolle unsinnige leit haufenweiß darvongeloffen und sich in
anreinende benachbarte ortten post vulneratam causam umb raths erwerben thun2i?.

Ähnlich betont Eitelfriedrich auch gegenüber dem Herzog von Württemberg, daß
ihn die rechtsgelerte der hohen schule zu Tübingen ... uf solche mittel zu weisen
underfangen, daß ich meins gleichwol geringen erachtens zue abwehrung gefährlicher
consequents und auch etlichermassen zue erhaltung wolhergebrachten grävelichen
leumunts nit eingehen mügen ... Man solt halt erfahren, daß andere mehr flecken sich
gleichem flüchtigen ausreissen erzaigen werden. Dahero mich niemant rechts verstandts
anderwerts füglich verdenken würdet, daß ich mit solchen aydvergessnen aufwigler (so
warhaftiglich in meine hohe und nieder unstreitige oberkeit große vergewaltung geübt) in
kein ander wegs als mit unparteiischen beschrieben und aller endts bekamen kayserlichen
rechten zu procedieren und dessen austrag hinc inde abzuwarten mehr als wolbefugt
bin™.

Im gleichen Schreiben fordert er daher nochmals, die Owinger hätten sich auf gnad
und ungnad einzustellen und gibt ihnen dafür acht Tage Frist. Abschließend warnt er sie
vor einer Klage beim Kaiser oder beim Reichskammergericht239: So sie sich darüber bei
der römischen kaiserlichen maiestät, meinem allergnedigisten herm, oder am kayserlichen
Cammergericht meinethalben beclagen wolten, darauf als vor meiner alleinigen
natürlichen obrigkeit ausführlichen wolbegrundten gegenbericht zu thun, soll dis orts
kein mangel erscheinen, dermassen, daß die bauren der enden viel weniger als dergleichen
andere mehr (so doch besser befuegt gewest und doch nichts geschaffet) erlangen
werden2*0.

Die Owinger jedoch, die sich übrigens während des Austrittes großenteils in und um
Tübingen aufhalten241, haben mittlerweile auf Anraten der Tübinger Juristen eine
Abordnung mit einer von diesen verfaßten Supplikation an den Kaiserhof nach Prag

2M STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 foL 34r + v (Brief vom 4.9.1584).

237 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 foL 35v + 36r.

238 STAS Ho 1 C II 8 Nr. 122 fol. 81 ff. (Missivenbuch 1584-1585; Brief vom 8.10.15841

2" Vgl. dazu unten b. 84 t.; dazu eingehend Winfried Schulze, Bäuerlicher Widerstand (s. Anm.
7), S. 95 ff. und vor allem Werner Trossbach, Landesherr und Bauer. Formen des Konflikt-
austrags zwischen Bauern und Territorialfürsten in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts.
Wissenschaftliche Hausarbeit. Berlin 1978, passim.

240 STAS Ho 1 C II 8 Nr. 122 fol. 81 ff.

241 Näheres dazu unten S. 71.

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