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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0069
Owingen 1584

geschickt: Lude Stehelin und Hans Matt vom Gericht, Martin Han von den Vierern und
Hans Edelin, den Wirt; die - wie Michael Cammerer später im Verhör aussagt - haben
kayserlicbe maiestät selbst gesprochen, und der maiestät die supplication selbst auch
geben2*2.

Damit haben die Owinger dann auch Erfolg und erreichen mit dem kaiserlichen
Bescheid vom 19.10.1584 die Einsetzung einer kaiserlichen Schiedskommission, mithin
eine Form der Konfliktbehandlung, die Aussicht auf die Wiedererlangung ihrer Rechte
und Gerechtigkeiten bot, wobei zugleich auf eine Bestrafung wegen des Austritts
verzichtet wurde:... wollen es aber dismals aus gnaden einstellen und ermelten undertho-
nen sambt und sonders hiemit ernstlich auferlegt und bevolchen haben, das sie sich ohne
alles verziechen zuo iren heuslichen anwesen gehorsamblich widerumb begeben, daselbst
irer narung und handtierung wie bisher in aller still abwarten und dabey irem hemm
gebürlichen schuldigen gehorsamb laisten. Wann das beschickt und ehe nit seind ir
kaiserlichen maiestät gnediglich erpitig, zu verhör und vergleichung irer geclagten
beschwerungen etliche kayserliche commissarien zu verordnen und sie sonsten bey recht
und billichait wider ungebürlichen gewalt und betrangnus, sovil sich derselb befinden
würdt, gnediglich zu schützen und handzuhaben241.

Mittlerweile hatte auch Wilhelm Graf von Zimmern auf der Fürstenbergischen
Hochzeit nochmals von Eitelfriedrich die Annahme der Owinger Supplikation zu
erreichen versucht, doch dieser bestand darauf, daß die Ausgetretenen auf Gnad und
Ungnad zurückkehren und fußfällige Abbitte leisten sollten mit dem Versprechen
dergleichen ihr leben lang nimmermehr zu thun244. Außerdem hatte Eitelfriedrich die
Owinger vor das gräfliche Lehengericht laden lassen, von dem sie wegen ihres Austritts
verurteilt werden sollten245.

Wegen dieser Ladung und da ihre Abgeordneten noch nicht aus Prag zurückgekehrt
waren, schreiben die Owinger am 2.11.1584 nochmals an die gräflichen Amtleute,
entschuldigen sich dafür, daß sie bis zum Eintreffen des kaiserlichen Bescheids nicht
zurückkehren könnten, daß sie nur um Rat zu suchen ausgetreten seien, und damit nicht
beabsichtigt hätten, unsere erblehen güetlin und andere zu Owingen gehabte armuth zu
verlaßen 246. Bestärkt waren die Owinger in ihrer Haltung wohl auch durch die Tübinger
Juristen worden, die ihnen - soweit sich dies aus den Verhörprotokollen rekonstruieren
läßt - zwar wegen ihres Austritts unrecht haben, gleichzeitig aber darauf hinweisen:
Wenn ir schon heimzieht, euer gerechtigkeit habt ir noch nit247.

Die Antwort der zollerischen Amtleute war eindeutig. Die Owinger sollten zurückkommen
, eine Abbitte leisten und sich dem Urteil des Lehengerichts unterwerfen:
Hiezwischen uf verfuhrischer und friedhessiger leut underweisung last nicht in euer
gedanken kommen, daß ihr das erlaubt beneficium appellationis von künftigem urteil an
die band nehmen wollendt. Dann solches würt die sach zu vil jähren disputierlich, wie
dann in gleich wolbekentlichen fällen mehr beschehen, aufhalten, inmittelst beim
bettelstab mit weib und kindem von euren guetem abgesondert ausbleiben und doch
wegen gewaltsam geübter taten nichts erhalten ... Hieneben ist und zwar allermenigli-

442r.
59r + v.

40r (Brief Zimmerns an Varnbüler vom 17.9.1584).
58r.
37v.

477r (Aussage von Jacob Edelin).

242 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol.

243 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol.

244 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol.

245 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol.

246 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol.

247 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol.

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