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Elbs

chen verstendigen und fridseliger leuten zu vernehmen, daß ihr dermaßen uf euren
nichtsgültenden zusammengeschwornen aid, aines vom andern nicht zu weichen, verstockterweis
verharren thuet und durchaus nicht betrachten, welcher gestalt ihr unserm
gnedigen und euren erbherm mit rechtschaffen aydspflichten verwant und verbunden
sind, aber gleich heilloslich, so ir uf ihre gnaden unzeifliche lehengueter gesessen, selbst
schuldig abtrinnig geworden und im wenigsten die gnedige erthailte mittel, uf ein abbitt
euch einzustellen, genzlich in den wind schlagen, hiebey auch des göttlichen worts nicht
gedenken, daß der, so seiner natürlichen obrigkeit widerstrebt, sich gott dem allmechtigen
widerstreben thuet, daß alle obrigkeit von gott ordiniert und gesetzet istm.

Am 8. 11. 1584, über zwei Monate nach ihrem Austritt, kehrten die Owinger ins
Dorf zurück, nicht ohne vorher in einer Supplikation und Erklärung an Eitelfriedrich
darauf hinzuweisen, daß Kaiser Rudolf II. ihnen bis zum Entscheid der kaiserlichen
Schiedskommission Straffreiheit zugesagt habe; außerdem wiederholten sie nochmals
ihre wichtigsten Beschwerden: wegen des Besuchs der Stettener Mühle und wegen unser
gentzlich abgeledigten und erkaufften fron249.

Eitelfriedrich aber bestand auf der Veranstaltung eines offenen und eigentlichen
Unterwerfungsrituals, in welchem die Owinger Abbitte zu leisten hatten. Am 8.
November zwischen 11 und 12 Uhr hatten sie sich auf dem Marktplatz in Hechingen vor
dem Rathaus einzufinden und dort - umstellt von gräflichen Soldaten -, sobald der Graf
sie sah, auf die Knie zu fallen, worauf Johann Wüstenmeyer, als Stadtschreiber und
Bassist in gräflichen Diensten250, mit lauter Stimme verlas: Wolgeborner grave, gnediger
herr, vor euer gnaden erscheinen die treulose, meinaidige ausgetretenen armen untertha-
nen und bekennen, daß sie höchlich unrecht gethan und wider euer gnaden landesord-
nung gehandelt, welches ihnen von herzen layd. Bitten auch euer gnaden umb gottes und
des jüngsten gerichts willen, die wollen ihnen solch ihr übertreten und mißhandlung
gnedig verzeihen und sie wiederumb mit gnaden uf- und annehmen, so wollen umb
dieselbig sie solches sambt ihm nachkamen die tag ihres lebens underthenig verdienen,
auch was inen deshalben zur straf uferlegt würdt, in keinen weg aftem noch rechen25'.

Nach diesem Unterwerfungsritual wurden die Owinger gegen alle kaiserlichen
Zusagen und Vorbehalte bestraft: Darnach inen wider heimzuziehen gnedig vergönt, die
wehr aber, gesellschaft, würtsheuser oder Zusammenkünften verboten und das sie in ihren
zehenden verbant sein, und bis uf fernere begnadigung nit kommen sollen, bey leybs straf
geboten worden 252. Außerdem sollte jeder der Ausgetretenen wegen der Mühlenfahrt 10
Pfund Heller und wegen des Austritts weitere 10 Pfund Heller an Strafe zahlen; Michael
Cammerer und Conrad Fritz aber wurden als rädlinsfürer auf die Festung Hohenzollern
gebracht253.

Daß dieser Fußfall eine reine Schauveranstaltung, eine lediglich vom Grafen durchgesetzte
Machtdemonstration war und nicht eine wirkliche Aufgabe des Owinger Widerstandes
, zeigt deren später gegebene Schilderung: Und soll darwider nit irren, was
unsertwegen der Stattschreiber zu Hechingen in obgemeltem unserm erbermlichen

248 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 61-62.

249 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 71r-74v.

250 Erich Fritz Schmid, Musik an den schwäbischen Zollernhöfen der Renaissance. Beiträge zur
Kulturgeschichte des deutschen Südwestens. Berlin-London-New York 1962, S. 353.

251 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 76r-83v (.Offen Instrument über die Abbitte, ausgefertigt von
Andreas Walch, kaiserlicher Notar in Rottenburg).

252 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 76r-83v.

253 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 76r-83v.

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