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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0079
Owingen 1584

der Monopolisierung von Herrschaftstiteln in den Händen der Grafen von Zollern
andere Herrschaftsträger, die durch ihre konkurrierenden Ansprüche auf bäuerlichen
Surplus hätten herrschaftslimitierend wirken können, ausfielen, schien das Herrschaftsverhältnis
in seiner konkreten Ausprägung und in seinem Umfang veränderbar, ohne daß
Konflikte mit anderen Herrschaftsträgern befürchtet werden mußten. Eine derartige
Veränderung wurde oben mit dem Prozeß der Herrschaftsintensivierung dargestellt.
Andererseits mußte dies jedoch nahezu notwendigerweise zu Konflikten mit den von
diesem Prozeß Betroffenen, den Untertanen, führen.

Derartige Konflikte nun sind in dem durch die Herrschaftsstruktur gesetzten
Konfliktrahmen nur begrenzt behandelbar. Wie nämlich zum einen mit der Verdrängung
des Adels eine Instanz ausfiel, die eventuell im Konfliktfall hätte als Ebene vermittelnden
und damit für die Untertanen aussichtsreichen Konfliktaustrags fungieren können, so
existierten zum anderen in der von den Grafen von Zollern installierten herrschaftlichen
Verwaltung keine Instanzen, die diese Funktion hätten übernehmen können. Wie oben
dargestellt297, sind die einzigen Ebenen der Verwaltung die Kanzlei als herrschaftliche
Zentralbehörde und die weitgehend mit der dörflich-gemeindlichen Ebene zusammenfallende
Ämterverfassung. Konfliktbehandlung in diesem Konfliktrahmen beschränkte
sich daher, wie gezeigt298, auf offen zu Tage tretende herrschaftliche Gewalt und
Unterdrückung des Widerstands der von der Herrschaftsintensivierung Betroffenen.

Komplementär zu diesem Ausbau von Territorialstaatlichkeit hatte sich auch das
herrschaftliche Selbstbewußtsein, der Herschaftsbegriff der Grafen von Zollern, geändert
. Hatte nämlich, um dies mit einem Beispiel zu belegen, Jos Niklas II. die
Fronverträge, welche er 1549 mit den verschiedenen Ämtern abschloß, von der Stadt
Hechingen mitsiegeln lassen und damit einem Herrschaftsbegriff Rechnung getragen,
nach dem Herrschaft durch alt herkommen fixiert und nur durch Verträge zwischen
Herrschaft und Untertanen veränderbar ist, so pochte Eitelfriedrich auf seine habende
potestats oberkhait und ordenliche rechte1"*. Er sah ein solches Mitsiegeln der Stadt
Hechingen als seiner gräflichen Ehre abträglich an, dieweil... wir nit leiden wollen, daß
die statt dameben sigeln soll, welliches auch verklainerlich und das ansehen hat, als solten
unsere vordem oder wir zeugen, unser sigel und brief zu halten, von nöten haben... 30°.
Dieser Herrschaftsbegriff und der damit verknüpfte quasi-absolutistische territorial-
fürstliche Machtanspruch sollte insbesondere in den Verhandlungen der kaiserlichen
Schiedskommission gravierende Bedeutung erlangen und wird daher dort eingehender
darzustellen sein.

Wie sich dieser Herrschaftsbegriff und die aus ihm begründete Herrschaftspraxis aus
der Sicht der Untertanen darstellte, läßt sich anhand der Owinger Supplikationen sehr
deutlich belegen:. ..wir je thuen muessen, was man uns zugemuet oder ergers erfahren.
Zuedem das euer gnaden undgunsten selber gnedigelich und gunstlich wol bewust ist, ob
unser gnediger erbherr bisher in brauch gehabt, mit den armen underthanen vil guetlich
zue tractieren und vergleichung zue suchen oder aber zue gebueten und bevelchen, was
man von inen haben wellen und niemandts darwider reden derfte301. ... darwider auch

Siehe oben S. 28ff., S. 44ff.
Siehe oben S. 30 f.

STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 103v.
STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 104r.
STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 272v.

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