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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0087
Owingen 1584

nicht sehr ausgefeilt und gefestigt war, noch besonders massiv auswirken konnten, wird
sich im folgenden erweisen.

Betrachtet man nun von diesem Hintergrund die Reaktion des Kaiserhofs in Prag auf
die Owinger Supplikation, so läßt sich zunächst feststellen, daß hier auf eine Kriminalisierung
und Bestrafung des Owinger Austritts, wie sie nach der Carolina möglich
gewesen wäre, verzichtet wurde: ...betten ir kaiserliche Maiestät gleichwol nit wönig
ursach, sie deswegen der gepür nach zu strafen. Ir kaiserliche maiestät wollen es aber
dismahls aus gnaden einstellen...334.

Gleichzeitig wurde den Owingern in diesem Bescheid unter der Bedingung der
Rückkehr ins Dorf die Einsetzung einer kaiserlichen Schiedskommission in Aussicht
gestellt:... seind ir kaiserliche maiestät erpitig, zu verhör und vergleichung irer geclagten
beschwerungen etliche kayserliche kommissarien zu verordnen und sie sonsten bey recht
und billichait wider ungeburlichen gewalt und betrangnus, sovil sich derselben befinden
würt, gnediglich zu schützen und handzuhaben335. Daß mit dieser kaiserlichen Zusicherung
aber eine für die Owinger aussichtsreiche Form der Konfliktbehandlung noch nicht
auf den Weg gebracht war, sondern vielmehr erst gegen Machtansprüche Eitelfriedrichs
durchgesetzt werden mußte, erwies sich bereits kurze Zeit später.

Trotz der vom Kaiser zugesicherten Straffreiheit bis zum Ende der Kommissionsverhandlungen
bestand nämlich Eitelfriedrich auf der Durchführung des Lehengerichtverfahrens
und ließ in demselben jeden der Ausgetretenen zu je 10 Pfund Heller wegen des
Austritts, wegen der Mühlenfahrt und wegen der Gemeindeversammlungen ohne
Beisein des Vogtes verurteilen, insgesamt also zu über 2000 Pfund Heller an Strafen,
mehr als die Summe der Abgaben des Dorfes in einem Jahr336.

Dieses Vorgehen gegen die Owinger verteidigte Eitelfriedrich auch in seinem Bericht
an den Kaiser:... derwegen in betrachtung ihrer ie lenger ie mehr wehrenderfürsetzlicher
halstarigkeiten, so hob ich wolbefuegtermassen wider die bauren ain lehengericht
anordnen wollen lassen... Diesen ungeacht haben sie das muetwilligerweis in den wind
geschlagen und sein wie andere ungehorsame contumaciter ausblieben dermaßen, das ich
unverhindert ihres ungehorsambs... den rechten seinen starken lauf und in contumaciam
procedieren lassen wällen, hierzwischen die verstockten bauren durch allerlei mittel zu
erweichen, umb künftigen ihres unwiderbringlichen aigen Schadens zu vermeiden...337.

Auch sonst ist Eitelfriedrichs Stellungnahme in seinem Bericht an den Kaiser
eindeutig. Die rebellische und muetwilligerweis ausgedretne underthonen hätten ihn als
ihre natürliche unzweifliche fürgesetzte obrigkeit in ihrer vermeinten unbegründten
supplikationschrift beim Kaiser verleumdet, hätten sich in Tübingen bei den unruwigen
Verfolgern des catholischen glaubens Widersachern umb allerhand ihnen hochschädlich
rath erworben und seien als unverstendige halssterrige leuthe ie lenger ie mehr von den
Tübingischen rathgebern verfürischerweis gesteuft worden331.

Die den Owingern in Aussicht gestellte Schiedskommission, die er trotz dieser
eindeutigen Stellungnahme und trotz seines eigenmächtigen, gegen die kaiserlichen

STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 59r (Kaiserlicher Bescheid vom 19.10.1584).

STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 59r.

STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 16r-23v, 36r-39v.

STAS Ho 1 c II 2 b Nr. 5 fol. 412v + 413r:

Alle Zitate aus diesem Bericht an den Kaiser.

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