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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0089
Owingen 1584

offenzuhalten, also trotz aller Torpedierungsversuche von Seiten Eitelfriedrichs erging
am 1.3.1584 an Graf Wilhelm von Zimmern und die Stadt Rottweil der Kommissionsauftrag
: Ir wollet euch solcher commission uns zu gehorsamen ehren guetwillig beladen,
bayde obermelte partheyen durch sich selbst oder ir vollmechtige anwält auf ein kurz
bestimbten namhaften tag und gelegen walstatt vor euch zu erscheinen erfordern und
nach vemembung baiderseits notturft allen mügliches vleyß fürwenden, damit sy
vorangeregter gravamina halber auf zimbliche leydenliche mittel und weg womüglich in
der güete verglichen und vertragen werden mügen. Wo aber dieselbigen über euren
angewendten vleyß entstuende, alsdann die sach summarie hören und uns (darunder
vemer gebürliche Verordnung zu thuen haben) aller verloffen- und beschaffenheit sambt
euem rätlichen guot bedunken referende fürderlich berichten3**.

Da dieser Kommissionsauftrag außer von Rudolf II. auch von Siegmund Vieheuser
und Andreas Erstenberger, die beide Mitglieder des Reichshofrates waren345, unterzeichnet
ist, kann davon ausgegangen werden, daß damit für die Verhandlungen eine
Kommission des Reichshofrates eingesetzt wurde.

Geht man nun von dem System verschiedener Kommissionen aus, wie sie vor allem
für das Prozeßverfahren des Reichshofrates typisch waren346, so handelt es sich hierbei
um eine Comissio ad tentandam amicabilem compositionem, die den Rechtsstreit in
ihren Verhandlungen bis zu einem Vergleich schlichten sollte und über diesen in einer
Relation dem Reichshofrat zu berichten hatte, um ihn von diesem konfirmieren zu
lassen.

Eine derartige kaiserliche Schiedskommission konnte für ihre Verhandlungen mit
einem beträchtlichen Vertrauensvorschuß der Bauern rechnen, welcher von diesen der
kaiserlichen Zentralgewalt eingeräumt wird. Zum Beleg hierfür sei nochmals die
Owinger Supplikation zitiert: Dahin auch zweifelsfry und änderst nit merhochstgedach-
ter kayserlicher maiestät als quellenden bronnens der gerechtigkeit und billigkait
allergnedigister wil und maynung gerichtet ist, damit das liebe armueth nit underdruckt,
sonder durch die höchste oberkait wider alle unbilliche betrangnus gnedigsten trost,
schütz und wirkliche hülf empfahen möge, hieran dann allenthalben an euer gnaden und
gunsten ier kayserlichen maiestät gnedigisten bevelch und dasjenig handien werden, so
von im selber billich, recht und billich ist .

Dieser Vertrauensvorschuß für die kaiserliche Zentralgewalt scheint auf den ersten
Blick kaum verstehbar, wenn nicht irrational, ist doch der Kaiser ebenso wie der Graf
Teil des feudalen Herrschaftssystems. Gleichwohl ist er jedoch Herrschaft in anderem
Sinn, Herrschaft nämlich, die nicht als bedrückende Herrschaft erfahren wird.

Tritt nämlich die gräflich-territorialstaatliche Herrschaft beinahe täglich auch auf
dörflicher Ebene in Erscheinung, ist sie das ganze Jahr über in den verschiedenen im

343 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 429v.

344 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 3r-tv.

345 Oswald v. Gschliesser, Der Reichshofrat. Bedeutung und Verfassung, Schicksal und
Besetzung einer Obersten Reichsbehörde von 1559 bis 1806. Wien 1942 (= Veröffentlichungen
der Kommission für neuere Geschichte des ehemaligen Österreich, Bd. 33), Neudruck Aalen
1970 mit einem Vorwon von W. Sellert, S. 145 ff.

346 Vgl. hierzu und zum Folgenden Wolfgang Sellert, Prozeßgrundsätze und Stilus Curia am
Reichshofrat im Vergleich mit den gesetzlichen Grundlagen des reichskammergerichtlichen

■ Verfahrens. Aalen 1973, S. 194ff.

347 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 296r + v.

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