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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0095
Owingen 1584

Fronbrief auszustellen383, nichts. Gleichzeitig drohte Eitelfriedrich auf diesem Kommissionstag
, sofern die Owinger weiterhin auf den Beschwerden der zweiten Supplikation
beharrten, die (bis dahin noch nicht eingezogenen) 2000 Pfund Heller Strafe aus dem
Lehensgerichtsprozeß eintreiben zu lassen und sie außerdem ihrer guter zu entsetzen, das
heißt, die Lehen einzuziehen384. Er versuchte, trotz des versprochenen Fronbriefs von
den Owingern für die Zeit des Schloßbaus die Fron zu verlangen, weil die gemeine
beschribne rechte wellen, das die leibaigene und lehentragende underthonen, so sonst
exempt und von ordinari fron befreit sein, irer herrschaft in begebender not gleichwol
auch steuren und zuhilf kommen sollen, wie dan in gemeltem fronbrief solcher notfall und
der herrschaft begebende notwendige bausteuer mit nichten begeben noch verkauft
worden ist, sonder allein und nit mehr als die ordinari und besetzte fron1*5'. Angesichts
dieser erneut deutlich gewordenen Aussichts- und Erfolglosigkeit der Kommissionsverhandlungen
gaben Rottweil und Zimmern ihre Bemühungen um einen Vergleich auf und
beschränkten sich im folgenden darauf, die Relation an den Kaiser fertigzustellen.

Eitelfriedrich andererseits setzte erneut seine Strafaktionen gegen die Owinger fort,
ließ vier ihrer Vertreter auf dem Kommissionstag, nachdem sie einer Ladung auf die
Kanzlei nicht Folge geleistet hatten, sondern vielmehr nach Tübingen zu den Juristen
gegangen waren, um bei diesen anzufragen, ob sie dazu verpflichtet seien, gefangen
setzen und erst gegen Zahlung von je 20 Pfund Heller Strafe386 und Schwörung einer
Urfehde wieder frei. Gleichzeitig ließ er am 2.1.1588 allen Owingern befehlen, daß sie
sich fürohin der lutrischen ort, in iren sacken raths zu pflegen oder gemeinschaft zu haben,
genzlichen enthalten, und sonderlichen zue Tübingen sich kainer mehr finden lassen3*7.

Als dann im Juli 1588 nach mehrmaligem ungeduldigem Anmahnen Eitelfriedrichs388
die Relation endlich fertiggestellt war, schrieb er zur Erläuterung derselben an den
Kaiser, er habe sich in kein güetliche oder ainige handlung ausserhalb rechtens nit
einlassen künden, als die alle (= die neuen Bechwerden; E. E.) ohne mittel der hohen
oberkait, so euer kayserliche maiestat mir gnedigst vorbehalten, anhangen. Daher sei
auch an euer kayserliche maiestat umb gottes und der gerechtigkait willen mein
underthenigist pitt, mir vemer die band nit zue sperren, sonder das ordenlich recht gegen
die rebällische pauren gebrauchen lassen .

Doch die Reaktion Rudolfs II. auf diese offenkundige Verweigerung der Beteiligung
an den Kommissionsverhandlungen als einzig aussichtsreichem Weg der Konfliktbehandlung
und Konfliktlösung ist nicht die geforderte >Öffnung des Wegs kaiserlichen
Rechts<, sondern - allerdings erst ein Jahr später390 - die Reaktivierung des Kommis-

Diese Zusage wird übrigens nicht eingehalten. Ein neuer Fronbrief wird erst 1596, sechs Jahre
nach dem Ende der Kommissionsverhandlungen, ausgestellt. Siehe dazu unten S. 99 f.
STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 395-404 (Protokoll des Kommissionstages vom 9./10./11.
November 1587).

STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 401 r + v.

Der Wert dieser Strafe entspricht etwa dem Preis von 5,5 dz Vesen oder zwei Monatslöhnen
eines Maurers. Vgl. oben S. 51.
STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 194r.

STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol. 195r + v (Schreiben vom 4.1.1588 an Rottweil), STAS Ho 1 C II 8
Nr. 123 fol. 193v (Schreiben vom 2.2.1588 an Rottweil), fol. 209r (Schreiben vom 28.5.1588 an
Rottweil).

STAS Ho 1 C II 8 Nr. 123 fol. 230v und 233r.

Dieser zeitliche Abstand ist auf der Basis der vorliegenden Quellen nicht erklärbar.

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