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Elbs

9. ANHANG I: MÜNZEN, MASSE UND GEWICHTE

Münzen, Maße und Gewichte nach Johann Adam Kraus, Ehemalige Maße und Gewichte
im heutigen Hohenzollern und seiner Umgebung, in: Hohenzollerische Jahreshefte 3
(1936), S. 120-178.

Christian Heimpel, Die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Heiliggeistspitals
zu Biberach an der Riß von 1500 bis 1630. Stuttgart 1966.

a) Währung

1 Gulden =15 Batzen = 60 Kreuzer

= 30 Schilling = 360 Heller

1 Pfd. Heller = 20 Schilling = 240 Heller

= 10 Batzen = 40 Kreuzer

b) Getreidemaße und -gewichte

1 langes Malter =16 Viertel = 366,94 Liter

für Vesen ergibt sich daraus bei einem Hektolitergewicht von 40 kg:

1 Malter Vesen = 146,8 kg Vesen

für Hafer ergibt sich daraus bei einem Hektolitergewicht von 44 kg:
1 Malter Hafer = 160,3 kg Hafer

c) Flächenmaße

1 Jauchen = 0,337 ha

1 Mannsmahd = 0,502 ha

10. ANHANG II: QUELLEN

10.1. Die Fronbriefe der Gemeinde Rangendingen aus dem 16. Jahrhundert

Wie bereits oben dargestellt (S. 43ff., S. 48ff.), bildet die Entwicklung der Fronen
einen wesentlichen Aspekt des Herrschaftsintensivierungsprozesses, der im letzten
Viertel des 16. Jahrhunderts in der Grafschaft Zollern festzustellen war. Als Beleg für
diese Entwicklung werden daher im nachfolgenden stellvertretend für die gesamte
Grafschaft die Fronbriefe der Gemeinde Rangendingen aus dem 16. Jahrhundert
abgedruckt.

1537 Dezember 4 (Dienstag nach St. Andreas), Hechingen

1. Fronbrief der Gemeinde Rangendingen

Ausfertigung, Pergament, 4 Siegel (davon eines beschädigt).

Lagerort: Staatsarchiv Sigmaringen, Dep. FAS DH 51.268.

Zu wissen allen undyeden, so diser briefe furkomen wurdet. Als der wolgeboren herrherr
Jous Nyclaus, grave zu Hohenzollern, des hailigen römischen reychs erbcamerer etc. an
ainem und deren gnaden underthonen und hindersassen, vogt, gericht und ganz
gemainen, reych und arm zu Rangendingen am andern thail in betrachtung, dieweyl
gedachte underthonen wolgedachtem irem herrn ain treffenlichen fron- und tagdienst zu
thund verbunden und schuldig, das die underthonen damit zu vilmalen an iren aigen
gscheften verhindert oder, so iren verschont werden sollte, das irem herren daran
Verhinderung an iren gescheften und sacken gschehen und nachtail an irem camergut

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