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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0140
Liener

Hettinger Bürger und bat den Freiherrn von Speth, seinen Untertanen nicht unerfüllbare
Leistungen abzuverlangen21.

Das Ende der reichsritterschaftlichen Zeit wird in einem späteren Kapitel näher
erläutert und bleibt hier daher unerwähnt .

5 DIE FREIE REICHSRITTERSCHAFTLICHE KORPORATION

Bindeglied zwischen dem Reich und der Herrschaft Hettingen war die Reichskorporation
. Die Herrschaft Hettingen gehörte ihr über 300 Jahre an. Bis 1805 versuchte die
reichsritterschaftliche Korporation die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.

5.1 Von den Ritterbünden zu einer einheitlichen Reichskorporation

Die Mehrzahl der Reichsritterfamilien stammte von ehemaligen Unfreien ab, die nach
und nach über die Ministrialität ihre Unfreiheit abstreifen konnten und so eine Art
soziale Aufsteiger darstellten. Diese neue soziale Schicht wurde im »13. Jahrhundert
noch gar nicht zur eigentlichen Aristokratie gezählt, sondern war ein geachteter und
angesehener Ritterstand«23. Das 14. Jahrhundert zeichnet sich aus als ein Zeitalter der
Bündnisse (z.B. Städtebünde und ihre gegnerischen Vereinigungen). Daran beteiligten
sich auch die Ritterfamilien, die sich allerdings damals noch nicht unter sich befanden,
sondern alle mögliche Standesherren als Bündnispartner hatten. Der zusammenhaltende
Faktor war ein gemeinsames aktuelles Ziel oder Problem, womit diese Vereinigungen
nur eine begrenzte Dauer hatten. Als Beispiel sei hier der St. Georgsbund genannt, in
dem vorwiegend - jedoch nicht ausschließlich - Ritter Mitglieder waren, der sich 1407
gegen die Appenzeller Bauern gebildet hatte24. Andere Bündnisse entstanden wenig
später in Franken und im Rheinland. Kaiser Sigismund sanktionierte 1422 die auf
reichsunmittelbaren Gebieten entstandenen ritterschaftlichen Korporationen25. Den
Verbindungen vor 1422 fehlte der öffentliche staatsrechtliche Charakter. In diese Zeit
fällt auch eine Periode, in der sich viele Landesherren gegenseitig bekämpften. Der
Kaiser begünstigte daher die Ritterschaft und die Städte, um sich auf sie stützen zu
können, wenn er gegen widerwärtige und mächtige Reichsstände vorgehen mußte. Er
erlaubte deshalb der Ritterschaft, sich überall miteinander zu verbinden, selbst Städte
durften in die Bündnisse aufgenommen werden.

Für viele landsässige Ritter war die Mitgliedschaft in der vom Kaiser begünstigten
Reichsritterschaft ein attraktives Ziel. Sie versuchten, jede Schwäche ihres Landesherrn
auszunutzen, um die Reichsunmittelbarkeit zu erlangen. In Württemberg bot hierfür die
Vertreibung des Herzogs aus dem Land zu Beginn des 16. Jahrhunderts eine günstige
Gelegenheit. Gemeinsame Interessen von landsässigen und reichsfreien Rittern ergaben
sich insofern, als sich letztere immer mehr dem Vergrößerungsdrang benachbarter
Landesherren ausgesetzt sahen. Aus der Gegnerschaft zwischen Landesherren und

21 Vgl. hierzu Lieb (wie Anm. 8), S. 28-33.

22 Vgl. unten S. 144.

23 v. Schreckenstein (wie Anm. 19), hier Bd. 1, S. 244 f.

24 Ebenda, S. 546.

25 Ebenda, S. 612.

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