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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0142
Liener

mung seiner Geschäfte wechselte reihum unter den drei Ritterkreisen. Dort nahmen die
Amtsgeschäfte auch wieder abwechslungsweise einzelne Kantonskanzleien wahr. Das
Generaldirektorium besaß also weder einen festen Sitz noch eigene Beamte. Es ist
deshalb auch erklärlich, daß es keinerlei Weisungsbefugnis innehatte. Die gleiche
Aufgabe, die das Generaldirektorium auf Reichsebene zu erfüllen hatte, mußte das
Ritterkreisdirektorium oder Spezialdirektorium wahrnehmen. Hinzu kamen die Erledigung
der Korrespondenz mit dem Generaldirektorium und die Ausschreibung und
Durchführung von Kreiskonventen. Auf dieser Ebene konnte neben dem Spezialdirektorium
ein Kreistag Entscheidungen fällen. Das Spezialdirektorium des schwäbischen
Ritterkreises lag von 1560-1803 ausschließlich beim Ritterkanton Donau in Ehingen.
Ausschlaggebend dafür dürfte die zentrale Lage gewesen sein. In den beiden anderen
Kreisen wechselte der Sitz des Spezialdirektoriums unter den Kantonen. Die Finanzierung
dieses Organs trugen die Mitglieder des Kreises. Neben dem Kanton Donau, bei
dem die Herren von Speth aus Hettingen Mitglieder waren, gehörten dem schwäbischen
Ritterkreis noch folgende Viertel, wie die Kantone auch genannt wurden, an: Hegau,
Allgäu-Bodensee, Neckar-Schwarzwald-Ortenau, Kocher und Kraichgau.

Auf der untersten Verwaltungsebene lagen die Kantonsorgane. Jedoch besaß auf
dieser Ebene nur der Kantonsausschuß, beziehungsweise Konvent, wirklich Entscheidungsbefugnis
, denn ein starkes Zentralorgan fehlte31. Mit ein Grund für die Bedeutungslosigkeit
der höheren Instanzen war ihre Schwerfälligkeit, Entscheidungen zu
treffen. Jedes dieser 3 Organe (General-, Spezial- und Kantonsdirektorium) konnte als
juridische Person auftreten. Wie sah nun der Aufbau eines solchen Kantons aus, der als
Grundverband innerhalb der Reichsritterschaft die eigentlichen Entscheidungen in ihren
Angelegenheiten traf?

5.2.2 Organe und Aufgaben der Kantone

Als wichtigstes Organ eines Ritterkantons ist die Mitgliederversammlung zu nennen,
die mindestens zweimal im Jahr in einem Plenarkonvent zusammentrat. Zur Ausführung
der laufenden Amtsgeschäfte wählten die Mitglieder einen Ausschuß, das sogenannte
Direktorium. Weiterhin wurde auf diesen Ritterkonventen die Verteidigung von
Korporationsrechten wahrgenomen, anfallende Korrespondenzen erledigt, kaiserliche
Kommissionen vollzogen, über den Verkauf von Rittergütern verhandelt und die
Regelung zur Erhebung der Kantonssteuer getroffen. Dieses Organ bestellte auch die
Bediensteten der Kantonskanzlei. Die Mitglieder konnten ihr Stimmrecht auch durch
schriftliche Umfragen des Direktors ausüben. Entscheidungen kamen durch Stimmenmehrheit
zustande. Ein Vetorecht gab es für keines der Mitglieder.

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Ausschuß, auch Ritterrat genannt,
hatte die Entscheidungsbefugnis bei Angelegenheiten, die nicht eines Gesamtkonvents
bedurften. Dieser Ausschuß mußte vor allem die dauernde Aufsicht über das Steuerwesen
innerhalb des Kantons tragen. Seine Mitglieder, die sogenannten Ritterräte, hatten
ihr Amt auf Lebenszeit inne.

Der Direktor des Ritterrates wurde ebenfalls durch den Ritterkonvent demokratisch
bestimmt, hatte aber keine eigene Entscheidungsbefugnis, vielmehr war er nur primus
inter pares. Bei anstehenden Entscheidungen mußte er zusammen mit dem Ritterrat zu
einem Ergebnis kommen. Dem Direktor, dem man seit der Mitte des 18. Jahrhunderts

31 J. G. Weiss, Die Reichsritterschaft beim Ende des alten Reiches, in: Zeitschrift für die Geschichte
des Oberrheins, NF VIII (1893), S. 292.

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