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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0155
Herrschaft Hertingen

Die Freiherren selber nahmen an dieser Begutachtung nicht teil. Sie ließen sich beide
durch ihren Bevollmächtigten, den Obervogt aus Gammertingen, vertreten. Der
Freiherr Adelbert von Speth auf Hettingen hatte schon zuvor alle Vollmachten zum
Verkauf der Herrschaft seinem Oheim übertragen. Der Bevollmächtigte der Freiherrn
von Speth verlangte für die Herrschaft Gammertingen 440500 fl und für Hettingen
77000 fl. Die beiden fürstlichen Bevollmächtigten konnten bezüglich des Kaufpreises
keine Aussagen machen, da sich ihre Vollmacht darauf nicht erstreckte.

Seinen Forderungen verlieh der Freiherr aus Gammertingen Nachdruck, indem er
eine vertrauliche Äußerung gegenüber dem Regierungsrat Schnell machte, daß auch
andere Kaufinteressenten vorhanden seien. Ob dieses auf Wahrheit beruhte, ließ sich
nicht feststellen, vielleicht war die Äußerung auch nur zur Beschleunigung des
Geschäftsabschlusses gedacht. Dieser verzögerte sich durch einige aufschiebende Rückfragen
aus Sigmaringen. Die Lasten auf den Einkommenserträgen schienen nämlich den
zuständigen Herren nicht deutlich genug aufgeführt zu sein. Als Einkommen aus der
Fischerei wurden z. B. 62 fl geltend gemacht, dabei aber keine Unterhaltskosten für
Schiffe und Fanggeräte aufgeführt.

Nach diesen relativ kleinen Unstimmigkeiten machte der Hofrat Schnell in Hettingen
ein Kaufangebot in Höhe von 517500 fl, von diesem Betrag sollten 104516 fl vorher für
Verkaufs- und Lehenstaxen sowie für zu zahlende Pensionen abgezogen werden. Das
Angebot entprach interessanterweise dem Betrag, den die Freiherren von Speth zuvor
gefordert hatten. Für die Hofkammer des Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen
betrug die Summe nicht ganz das zweifache der Einnahmen aus dem Rechnungsjahr
1826/27, die sich auf 276163 fl beliefen69. Der Freiherr Ludwig von Speth stimmte am 14.
Februar in Gammertingen dem Preisangebot und den Verkaufsbedingungen, die im
nächsten Abschnitt beschrieben werden, in allen Punkten zu. Hofrat Schnell konnte nun
an seinen Fürsten berichten: Hiermit wäre die Verhandlung beendigt. Der einzige
unklare Punkt bestand in den etwaigen Ansprüchen der Zwiefaltener Linie des Hauses
Speth, was eine umfangreiche Absicherung im Vertragswerk zur Folge hatte.

7.3 Verkaufsbedingungen

Die Urkunden über den Ankauf der Herrschaften Gammertingen und Hettingen
unterteilen sich in 3 Einzelstücke. Als Haupturkunde ist der Kaufbrief70 mit 21 Artikeln
anzusehen. Dazu gehören ein Nebenvertrag71 und ein etwas später abgeschlossener
Nachvertag72, die als Bestandteil des Kaufbriefes zu betrachten sind. Als wichtige
Elemente der Verträge lassen sich folgende ansprechen.

7.3.1 Kaufbrief

In den Verkauf der Herrschaft wurde ihr ganzer Umfang mit allen Rechten und
Einkünften eingeschlossen. Die genaue Aufstellung findet sich in einem detaillierten
Einkommensetat aufgeschlüsselt, der Gegenstand des nächsten Kapitels sein wird. Von
dem Verkauf wurden alle Kapitalien mit Zinsen ausgenommen, wogegen die Verkäufer
in die bis zum Übergabetag anstehenden Zahlungen eintreten mußten. Ferner wurden

69 StAS Dep. FAS Bes. Hofkammer NVA 25 286.

70 Siehe Anhang lila.

71 Siehe Anhang Illd.

72 Siehe Anhang Ille.

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