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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0158
Liener

sobald die Lehen ganz in den Besitz des Fürsten kamen. Dieser hatte die Pensionen auf
alle Fälle weiter zu zahlen83.

Um die unsicheren Verhältnisse zu klären, war das fürstliche Haus bereit, für
Untersuchungen über eventuelle Lehnsansprüche bis zu 5000 fl aufzuwenden. Ansonsten
mußten die Verkäufer notwendig werdende Prozeßkosten und Abfindungen selber
bestreiten.

7.3.3 Nachvertrag

Die Verhältnisse waren bis in den September hinein noch nicht geklärt, so daß man
nun offensichtlich eine Regelung für den Lehenfall treffen mußte. In dem vorliegenden
Nachvertrag wurde daher die Erbfolge für das einbehaltene Kaufgeld einschließlich
seinen Zinsen vertraglich festgelegt. Für Hettingen wurde folgende Regelung getroffen:
Wenn der gegenwärtige Lehensinhaber starb, so sollte der Zins aus dem sichergestellten
Geld von 77000 fl an dessen Schwester, die Freifrau Therese von Speth im Domstift in
Würzburg, gezahlt werden. Dieses Recht bedeutete aber keinen Anspruch auf das Gut
und das Kaufgeld selbst. Sollten beide, der Freiherr und seine Schwester, sterben, käme
der Zins und das Verfügungsrecht an Ludwig Speth von Gammertingen und dessen
rechtmäßige Kinder und Nachkommen, andere Erben konnten kein Recht geltend
machen.

Würde umgekehrt der Freiherr Ludwig Speth von Gammertingen vor seinem
Hettinger Oheim sterben, dürfte letzterer die Zinsen aus dem beim fürstlichen Haus
angelegten Geld auf Lebenszeit beziehen. Das Kapital selbst hatte er nicht zu beanspruchen
, vielmehr sollte es nach dem Tod von Freiherr Adalbert Speth von Hettingen wieder
an die ehelichen Nachkommen seines Oheims in Gammertingen fallen. Offensichtlich
hatte der Freiherr aus Hettingen keine Nachkommen, daher brauchte sich der Vertrag
nur auf seine Lebzeit zu erstrecken. Die Nutznießer dieses Vertrages wären die Kinder
des Gammertinger Freiherrn gewesen84.

Die Kaufverträge zeigen, welche Einzelabkommen notwendig waren, einen solchen
Kauf zu tätigen. Man verkaufte beziehungsweise kaufte nicht über den Daumen hinweg.
Es mußte nicht nur genau aufgeschlüsselt werden, welchen Wert die einzelnen Kaufteile
hatten, was in einer umfangreichen Etatberechnung erfolgte, sondern man hatte auch alle
möglichen Eventualitäten in den Verträgen zu berücksichtigen. Hier mußte die mögliche
Lehensfolge abgesichert werden. Es wird damit deutlich, welche Auswirkungen das
Lehenswesen aus dem Mittelalter noch in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts hatte.

7.4 Vollzug der Verträge

Wie sich die Untermarchtaler Agnaten mit ihrer verwandten Linie geeinigt haben, ließ
sich in den durchgesehenen Akten nicht feststellen. Jedenfalls ist sicher, daß der voll
einbehaltene Betrag von 77000 fl für die Herrschaft Hettingen im Laufe des Jahres 1827
noch ausbezahlt wurde. Bei der endgültigen Abrechnung wurde allerdings festgestellt,
daß durch die inzwischen geleisteten Raten und Zinsen die Zahlungen den Kaufpreis um
813 fl überstiegen. Deshalb wurde der Freiherr Speth von Hettingen angewiesen, den
zuviel bezahlten Betrag wieder zurückzuzahlen. Er beeilte sich dabei nicht, denn am 16.
Januar 1828 wurde im Rentamt Gammertingen angefragt, ob der Hofmarschal Freiherr

83 Ebenda § 11 ff.

84 Siehe Anhang Hie.

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