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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0164
Liener

nicht. Stattdessen mußte dem Pfarrer pro Mannsmad Wiese 1 kr bezahlt werden. Der
Pfarrer selbst bezog den 9. und den 10. aus Hermentingen und auch den 10. an Schefen
(Erbsen) und Erdäpfeln (Kartoffeln) in Hettingen.

Der Zehnte und die Landgarbe wurde durch 6 Drescher gesammelt und gedroschen.
Bei der Zählung der Garben wurde es als besonders drückend empfunden, daß über den
Acker hinaus weiter gezählt wurde, das hieß, daß nicht jeder Acker gesondert, sondern
von einem zum anderen weitergezählt wurde. Dadurch entfiel öfter die Chance, etwa
restliche acht Garben ohne herrschaftlichen Anteil zu ernten. Nachdem der Zehnte
gezählt war, hatten die Mähnebesitzer102 von Hettingen ihn in die herrschaftliche
Zehntscheuer zu fahren, wofür man 1800 fl berechnete. Für die Unkosten dieser
Arbeiten und Fronen wurden 261 fl 15 kr berechnet. Darin enthalten waren vielerlei
Aufwendungen, bis hin zu der obligatorischen Pflegelhänge1C3, so daß ein Reingewinn
aus dem Zehntertrag von 1721 fl 25 kr durchschnittlich übrig blieb.

Diese Abgaben waren bestimmt die am schwersten belastenden. Der 9. und 10. Teil
von dem Ertrag der gesamten Ackerfrüchte ging von den Feldern direkt hinauf in die
Zehntscheuer beim Schloß. Selbst der Transport dorthin mußte noch gegen ganz
geringen Entschädigungsaufwand von den Fuhrwerksbesitzern erbracht werden.

In dem umseitigen Schaubild werden die Fruchtanteile beim Zehntertrag im Durchschnitt
der Jahre 1814-1825 dargestellt.

Allein die Garbenzahl sagt noch nichts aus über den Wert. Die nächste Tabelle gibt
an, wieviel die einzelnen Fruchtsorten wert waren104.

Tabelle 1: Fruchtdurchschnittsertrag und dessen Wert

Fruchtart

Wert je Sch

Durchschnittsertrag

Veesen

4 fl

697 fl 32 kr 2 hlr

schwacher Veesen

3fl

77 fl 15 kr

Roggen

6 fl 24 kr

225 fl 46 kr 4 hlr

Gerste

6 fl 24 kr

150 fl 27 kr

Haber

3 fl 12 kr

350 fl 42 kr

Linsen

6 fl

32 fl 50 kr

Für die Ablösung des Zehnten im Jahre 1863 mußte die Bürgerschaft aus Hettingen an
Hohenzollern-Sigmaringen 37967 fl bezahlen.

8.7 Schäferei und Weiderecht

Die Schafweide besaß die Gemeinde mit Ausnahme der Herrschaftlichen Wiesen und
Waldungen. Die Herrschaft war aber berechtigt, 50 alte und 50 junge Schafe auf die
Weiden der Gemeinde zu treiben. Sie nahm dieses Recht nicht mehr selber in Anspruch
und verpachtete es deshalb um 50 fl. Außer diesem Schafweiderecht war die Herrschaft
berechtigt, 32 Stück Vieh gegen die Bezahlung des Hirtenlohns plus 10 fl jährlich mit der

102 Zuggespannbesitzer.

103 Fest nachdem man mit dem Dreschen der Frucht fertig war und die »Pflegel« bis zum nächsten
Jahr aufgehängt werden konnten.

104 Fasz. VII.

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