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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0165
Herrschaft Hettingen

Gemeindeherde zu treiben. Auf den Wiesen und in den Waldungen zwischen der Ah und
der Laudiert stand der Herrschaft auch das Weiderecht zu. Das gleiche Recht galt
zwischen der Fahla und der Ah. Diese Rechte der Herrschaft waren in den Jahrhunderten
zuvor heftig umstritten. Kopien der diesbezüglichen Verträge von 1642, 1650 und 1748
sind zur Feststellung dieses Rechts beigefügt gewesen105.

8.8 Jagd

Die hohen Jagdrechte besaß auf der ganzen linken Seite von der Lauchert Wüttem-
berg. Nur auf der eigentümlichen Ah besaßen die Freiherren von Speth von Hettingen
und Gammertingen gemeinschaftlich die hohen Jagdrechte. Im übrigen Teil, also rechts
der Lauchert, die Ah ausgenommen, war Hohenzollern-Hechingen der Inhaber der
hohen Jagdrechte.

Die niedere Jagd war in 4 Bereiche aufgeteilt. Auf der linken Seite der Lauchert übten
die Württemberger und der Hettinger Freiherr gemeinsam diese Jagd aus. Genau wie bei
der hohen Jagd waren auf der Ah die Speth'schen Freiherrn auch bei der niederen Jagd
unter sich. Auf Stollbeck, rechts der Lauchert gelegen, übten die beiden Freiherrn von
Speth gemeinsam mit dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen die niedere Jagd aus.
Auf den übrigen Teilen durfte dies der Fürst aus Hechingen ausschließlich tun106. Der
Ertrag aus der Jagd wurde nach den Angaben des Revierjägers Guide auf 40 fl geschätzt
und festgesetzt.

Zu einer Jagd konnte die Herrschaft ihre Untertanen heranziehen. Nach einem
Vertrag von 1616 mußte eine Jagd am Vorabend den Untertanen angesagt werden, und es
durfte maximal die Hälfte der Bürger auf einmal zu den Jagdfronen herangezogen
werden. Eine Ausnahme war eine einmalige große Jagd im Jahr. Für ihre Jagdgelüste
konnte die Herrschaft von jedem Haushalt verlangen, daß dort ein Jagdhund gehalten
werde, andernfalls wurde ein Hundshaber je nach Vermögen erhoben. Die armen
Söldner und Tagwerker waren davon befreit. Im Jahre 1748 wurden die ungemessenen
Jagdfronen auf 10 Jagdtage im Jahr beschränkt. Dafür konnte die Herrschaft ab diesem
Zeitpunkt die gesamte Bürgerschaft auf einmal zu Jagdfronen heranziehen. Die 10 Tage
konnten auch über das Jahr hinaus weitergezählt werden. Mit der Folge, daß nicht in
Anspruch genommene Jagdfronen des alten Jahres im neuen verlangt werden konnten.
Sollte in einem Jahr mehr als 10 Tage gejagt werden, mußten die überzogenen
Jagdfrontage im nächsten Jahr abgegolten werden107.

8.9 Fischereiwesen

Die Herrschaft hatte ausschließlich das Fisch- und Froschfangrecht in den Gewässern
und Quellen im Hettinger und Hermentinger Bann. Das Recht wurde 1826 an den
Amtsdiener, Wiesenwässerer und Garbenbarner Andreas Rebstein verpachtet und mit
seinem Lohn verrechnet. Man errechnete, abzüglich der Fische für den herrschaftlichen
Gebrauch, 442 Pfund pro Jahr aller Art von Fischen zu einem Geldwert von durchschnittlich
62 fl 3 kr 5 hlr. Unter den Fischarten seien die vorzüglichsten die Hechte,
Treuschen, Forellen und Aschen gewesen108.

105 Fasz. VIII.

106 Siehe die Jagdrechtsübersichtskare im Anhang S. XXXV.

107 Fasz. IX.

108 Fasz. X.

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