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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0181
Herrschaft Hettingen

ANHANG

I PATENT VON BADEN1

Wir Carl Friedrich von Gottes Gnaden Markgraf zu Baden und Hochberg des
Heiligen Römischen Reichs Kurfürst Pfalzgraf hei Rhein usw... .fügen hiermit männig-
lich, den es angeht, zu wissen:

Durch die Zeitumstände und erhaltene dringende Veranlassung bewogen, finden Wir
nöthig, zu Vorkommung und Abwendung aller fremden und ungeeigneten Eindringung,
diejenige Orte, Güter und Besizungen, wo dieses Patent angeschlagen wird, samt allen
dazu gehörigen Appertinenzien, wie die auch Namen haben, für Unserer landeshoheitlichen
Aussicht angehörig vorsorglich zu erklären, somit deren Innhaber, Beamte,
Verwalter und angehörige Leute und Unterthanen bey schwerer Strafe und Unserer
Ungnade anzuweisen, keiner fremden Herrschaft sich anhängig zu machen, alle defifallige
Versuche standhaft von der Hand zu weisen, auch allen ferneren disseitigen Geboten
und Verboten gehorsam und gewärtig zu seyn, so lang und so weit aber von Uns oder
Unseretwegen nichts anderes befohlen wird, der bisherigen Ordnung in ihren Amts- und
Unterthanen Handlungen nachzugehen. Hieraus geschiehet unser Wille, und meynen

Wir das ernstlich, Carlsruhe den 3tenDecember 1805 „ ,r . , . ,

Carl Friedrich

Vt. Freyherr v. Edelsheim

II PATENT DES FÜRSTEN ALOYS VON
HOHENZOLLERN-SIGMARINGEN2

Wir Anton Aloys von Gottes Gnaden Fürst zu Hohenzollem Sigmaringen, Burggraf
zu Nürnberg, Graf zu Sigmaringen und Vöhringen etc. etc. des Königlich Preußischen
schwarzen und rothen Adler, und des Königlich Baierischen St. Huberti Ordens Ritter
etc. etc. etc.

fügen hiemit zu wissen:
Da zufolge des unter dem Ilten Juli 1806 zu Paris abgeschlossenen Staatsvertrages,
unter anderen Unsere Landeshoheit unterworfenen Herrschaften, Aemter, und Bezirke,
auch hier

die Herrschaft Hettingen und Zugehörden
alle Landeshoheitsrechte, mit den nach der Konstitutionsakte, damit verknüpften
Befugnißen, und Ausflüßen Uns, Unserem fürstlichen Hause, und Unseren
Nachkommen erblich und dergestalt zufallen, daß wir und Unser Nachkommen alle in
dem gemeldten Staatsvertrage begründete Landesherrliche Gewalt ausüben sollen; so
haben Wir unter gehöriger Einweisung eines hiezu verordneten Kaiserlich Französischen
Herrn Generalkommißär davon förmlichen Besitz nehmen lassen beschlossen. Wirthun
solches hiemit und verlangen Kraft dieses Patents von sämtlichen Ober- und Unterbeamten
, Ortsvorstehern, so wie endlich von allen Unterthanen und Einwohnern, weß

1 StAS Dep. FAS Bes. Ga-He 151,2.

2 StAS Dep. FAS Bes. Ga-He 151,1.

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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0181