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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0186
Liener

Abgaben und Beschwerden, somit auch die Bestellung und Ansaat der Feldgüter und
Gärten auf sich zu nehmen.

c. Wenn Einnahmen und Gefälle anticipando bezahlt, und noch von dem Tage der
Uebergabe für das erst folgende Verwaltungsjahr erhoben werden, so haben die Herren
Verkäufer den Betrag herauszuerstatten. Auf gleiche Weise soll ihnen die Vergütung
geleistet werden, wenn sie Steuern oder ander Zahlungen für die erst folgende Verwaltungsperiode
im Voraus berichtigen müßten.

d. Die Gefahr der Kaufsobjecte hat bis zu dem Tage der Uebergabe ganz auf den Herren
Verkäufern zu haften. Es wird daher aller Verlust an Eigenthum, Inventarien aller
Gattung, Gebäuden, Realitäten und Einkünften ihnen allein zur Last fallen, wobey sie
insbesondere noch dafür sich verbindlich machen, die ganze vorhandene Schafwaare,
welche bei der Kaufübergabe wenigstens 800 Stück alte Schafe und 300 Stük Lämmer
enthalten soll, zu überantworten. Das Ermangelnde soll mit 15 fl 30 kr für das
Mutterschaf und 2 fl für das Lamm von ihnen erstattet werden.

Art. XIV

Mit der Uebergabe werden zugleich alle Urkunden, Beschriebe, Ankaufstitel,
Rechnungen, Grundriße, Urbarien, und sämtliche zu der Registratur gehörigen Akten
getreu und vollständig, wie solche vorhanden sind, aus geantwortet.

Den Herren Verkäufern bleibt jedoch unbenommen, die bloßen Familienakten,
welche auf den Güterbesiz keine Beziehung haben und gemeinschaftlich abgesondert
werden sollen, aus der Registratur abzufordern.

Art. XV

Von dem Tage der Uebergabe treten sämtliche Bedienstete, welche für den Dienst der
herrschaftlichen Verwaltung angestellt, und in dem Einkommensetat namentlich
bezeichnet sind, jedoch nur mit ihrer dermaligen Anstellungsverhältnißen in die Pflichten
SE. Hochfürstlichen Durchlaucht.

Insbesondere haben die Herren Verkäufer bedungen, daß das Dienst und Pensions-
verhältniß des dermaligen Obervogts Hermanutz zu Gammertingen für ihn und seine
dermal lebenden zwei Kinder nach Maßgabe des unter No. 3 abschriftlich beiliegenden
Decrets vom Iten Dezember 1826 unverändert und stets rechtsgültig zu bestehen habe.

Auch sollten die beiden Titulanten Karl, und Karl Anton Reiser von Gammertingen
von dem Tag der Uebergabe an in das Fürstliche Patronat aufgenommen werden, und die
Verpflichtungen ihrer Tischtitel, welche ohne andere Rükbürgschaft auf dem Grundherrschaft
Gammertingen ruhen an Se. Hochfürstliche Durchlaucht übergehen.

Art. XVI

Se. Hochfürstliche Durchlaucht übernehmen die Art. VIII in Erwähnung gebrachten,
auf Gammertingen und Hettingen angewiesenen Pensionen, wie solche in der Anlage No
4 verzeichnet und einer zu Kapital veranschlagten Summe von 8125 fl 48 kr gleichgestellt
sind.

Die Herren Verkäufer, welchen hinwegen nichts in Aufrechnung gebracht werden
darf, haften jedoch dafür, daß keine anderen Pensionen angewiesen, und die Beträge
derselben genau angegeben sind.

Art. XVII

Sämtliche bisher auf die Kaufobjekte angewiesenen oder begründeten Familien-
Renten, namentlich Appanagen und Widdum werden von den Herren Verkäufern auf
sich genommen und vor dem Abschluß des Kaufes unter Vorlage eines unterzeichneten

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