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Herrschaft Hettingen
und beurkundeten Verzeichnißes auch die genügenden Ausweise beigebracht werden,
daß die Betheiligten noch Erfordern unter gehöriger Beistandleistung in die Ueberwei-
sung eingewilliget, und den künftigen Erwerber von allen Verpflichtungen losgezählt
haben.
Art. XVIII
lieber einzelne Modalitäten der Kaufs Uebergabe ist man besonders übereingekommen
. Der dießfalls abgeschloßene Nebenvertrag ddto Uten Merz 1827 soll in der
nemlichen Kraft erhalten und eben so verbindlich angesehen werden, als wenn derselbe in
gegenwärtige Kaufurkunde wörtlich aufgenommen wäre.
Art. XIX
Die zwischen den beidseitigen Bevollmächtigten gepflogenen Verhandlungen sollen,
soweit sie in gemeinschaftliche Protokolle aufgenommen wurden, in ihrer Kraft und
Wirkung verbleiben, wenn sie zur Erläuterung der gegenwärtigen Kaufsurkunde
gereichen können.
6 Art. XX
Würden sich über die gegenseitig übernommenen Verpflichtungen oder sonst Anstände
und Streitigkeiten bezüglich auf den gegenwärtigen Kaufangaben; so soll zunächst eine
gütliche Vereinbarung versucht, außerdem aber die Sache an die Fürstlich Sigmaringi-
schen Landesgerichte gebracht, von derselben verhandelt und entschieden werden.
Die Herren Verkäufer werden in obiger Beziehung die kompetens der Fürstlich
Sigmaringischen Landesgerichte für sich und ihre Erben stets anerkennen.
Art XXI
Es wird gegenseitig alle Rechtswohltaten, wodurch die Festhaltung des gegenwärtigen
Kaufes angegriffen werden könnte verbindlich entsagt.
Zu deßen Bestäthigung ist vorstehende Kaufurkunde in drei gleichlautende Exem-
plarien ausgefertigt, und sowohl von Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht als den Herren
Verkäufern eigenhändig vollzogen und besiegelt worden.
So geschehen Sigmaringen den 6ten Juni 1827.
Würzburg den lOten Mai 1827
und Gammertingen den 21. März 1827
Unterschriften:
(Siegel) Freiherr Friedrich Adalbert
von Speth auf Hettingen
Ludwig Freiherr von Speth
auf Gammertingen
(Siegel)
Ant: Fürst zu
Hohenzollern-Sigmaringen
185
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