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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0190
Liener

Hocbfürstl. Durchlaucht die Art. 8 für Taxen und Lehenseignung ausgeschiedenen
104516 fl zu Ihrem Antheil zu beziehen, dagegen aber die Berichtigung der Cautions
Capitalien und Pensionen in den Art 11 und 16 verabredeten Ordnung ohne weitere
Gegenrechnung auf sich zu nehmen.

§4

In Erwägung, daß die von Spethl. Agnaten nicht sowohl das Retraktrecht, als vielmehr
vermeintliche Ansprüche auf die Lehensfolge in den Lehen von Gammertingen und
Hettingen geltend machen wollen, wird für das kaufende und übernehmende Fürstliche
Haus eine genügende Sicherstellung gegen Verlust und Gefolge erforderlich.

§5

Diese Sicherstellung wird dadurch bewirkt und vertragmäßig zugestanden, daß das
kaufende Fürstliche Haus den nach Art. 8 der Kaufsurkunde neben Abzug der Taxen und
Gebühren verbleibender Kaufschilling, welcher nach Maßgabe der Konferenzverhandlung
vom 23 Decbr. 1826für die Herrschaft Gammertingen 440500 fl d. i. Viermalhun-
dertvierzig tausend, fünfhundert Gulden, beträgt, mittelst Baarzahlung oder Ueber-
nahme von Schuld Capitali allein nur die Summe von 300500fl. d. i. dreihunderttausend
fünfhundert Gulden, sogleich berichtiget den Ueberrest mit 140000 fl, d. i. Einmalhun-
dertvierzig tausen Gulden, aber als den Werthbetrag des in der Anlage bezeichneten
Lehen von Gammertingen, gleich wie den ganzen Kaufschilling für die Herrschaft
Hettingen von 77000 fl, d. i. siebenzig sieben tausend Gulden dermal nicht bezahlt,
sondern mit 4 p. ct. als einstweilen unabkündbares Kapital jährlich verzinset.

§6

Wenn über die vorbemerkten Ansprüche der Agnaten, Untermarchthaler Linie, auf
die Lehensfolge von Gammertingen und Hettingen entweder zu Gunsten der Herren
Verkäufer ein obsiegendes richterliches Urteil erfolgt, oder die Sache durch gütliche
Uebereinkunft abgethan wird; so ist von dieser Zeit an der ganze Kauf, wie er durch das
Kaufsinstrument vom 21ten Merz d.J. abgeschloßen worden, für perfekt anzusehen und
der bis dahin unabkündbare verbleibende Theil des Kaufschillings in der Ordnung zu
bezahlen, wie Art. 11 des obengedachten Kaufbriefes bedungen worden.

§7

Wird hingegen der Anspruch der von Spethl. Agnaten entweder durch Vergleich oder
obsiegendes richterliches Unheil gegen Erwartung anerkannt; so verbleibt das kaufende
Fürstliche Haus bis zu dem Erlöschen des v. Spethl. Mannesstammes der Hettinger und
Gammertinger Linie in dem Besiz der Lehen von Gammertingen und der Herrschaft
Hettingen.

Dieser Besiz bleibt unverändert wenn auch die gegenwärtigen Herren Vasallen noch
männliche Nachkommenschaft erhalten sollten. Weder ihnen, noch ihren männlichen
Nachkommen kann auf den Lehensbesiz irgend ein Anspruch und Rükgriff mehr
zukommen, worauf sie vielmehr für sich und ihre Nachkommen feierlich und verbindlich
verzichten.

Wenn hingegen der Mannesstamm der Linien von Hettingen und Gammertingen
erlöschen wird, und die Uebergabe der Lehen an die Agnaten der Untermarchthaler
Linie in Folge richterlichen Unheil oder sonstigen Austrags wirklich einzutreten hätte; so
werden die Lehen von Gammeningen und die Herrschaft Hettingen von den Fürstlichen
Hause zurückgegeben, jedoch mit Vorbehalt der der (in-)gehöriger Ordnung vorzuneh-

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