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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0194
Liener

A. In Bezug auf die Kaufgelder aus den Lehen von Hettingen

1. Der Zins gemäß aus den Kaufgeldern des Lehens von Hettingen mit 77000fl soweit
nicht die Passiven davon abgehen, gehört auf Lebenszeit dem nunmehrigen Herrn
Lehensinhaber und Verkäufer. Nach deßen Ableben soll seine Fräulein Schwester
Therese Freifrau von Speth Hettingen, Stiftdame des Königlichen Damenstiftes zu
Würzburg auf ihre ganze Lebenszeit in den Zinsbezug eintreten.

2. Mit dem gegenwärtig angewiesenen Zinsbezuge wird jedoch keine Verfügung über
den Kauf Schilling und das Hauptgut selbst zugestanden. Die Stiftsdame, Freifrau Therese
von Speth Hettingen hat sich auf den Zinsbezug allein zu beschränken, und sie ist das
Kauf-Capital abzukünden, oder auf irgend eine Weise darüber zu verfügen nicht befugt.
Vielmehr bleibt die Kaufsumme, soweit das Hauptgut selbst betrifft, durch diese Zeit
unangreifbar.

3. Nach ihrem Tode, oder nach dem Ableben des gegenwärtigen Herrn Lehensinhaber
und Verkäufer, Falls dieser seine Fräulein Schwester überlebt, soll der Kaufschilling
aus den Lehen von Hettingen mit allen Zinsen und Rechten, und mit der unbeschränkten
Befugniß, über Hauptgut und Zinse zu verfügen, an den Freiherrn Ludwig von Speth auf
Gammertingen, oder seine ehelichen Kinder und Nachkommen dergestalt übergehen,
daß diese allein, mit Ausschluß aller anderen Agnaten und IntestatErben, als rechtmäßige
Inhaber und Eigenthümer der Kaufsumme von diesem Tag an zu betrachen sind.

B. In Bezug auf die Lehen von Gammertingen

1. Der Kaufschilling aus den Lehen von Gammertingen mit 140000 fl ist dem
Freiherrn Ludwig von Speth Gammertingen zu freier Verfügung anghörig, wenn der
Kauf noch während seiner Lebenszeit durch richterliches Unheil oder Uebereinkunftmit
den Agnaten zu gänzlichem Vollzug gelangt.

2. Würde der Freiherr Ludwig von Speth Gammertingen früher versterben, und der
Lehensbesiz an den Freiherrn Adalbert von Speth Hettingen nach der männlichen
Lehensfolge gelangen; so hat dieser, wenn in der Folge und während seinen Lehensbesizes
die vorgegangene Lehenseignung anerkannt, und allseitig ausgeglichen werden sollte, die
Zinse aus dem Kauf Schilling über die Lehen von Gammertingen noch auf Lebenszeit zu
beziehen, ohne daß er irgend eine Verfügung über den Kaufschilling selbst, und das
hieraus hervorgehende Capital in Anspruch nimmt. Dieses soll vielmehr durch die
gedachte Zeit unangreifbar verbleiben.

3. Nach seinem Ableben fällt der Kaufschilling mit allen Zinsen und Rechten den
ehelichen Kindern und Nachkommen des Freiherrn Ludwig von Speth Gammertingen
dergestalt anheim, daß sie als deßen wirkliche und einzige Innhaber und Eigenthümer
betrachtet werden sollen.

Es haben jedoch alle in gegenwäriger Uebereinkunft ad A. und B. getroffenen
Bestimmungen zu Gunsten der Freiherrlich Ludwig von Spethischen Kinder und
Nachkommen nur vorbehaltlich der von dem Freiherrn Ludwig von Speth Gammertingen
zu treffenden Verfügungen über das Vermögen wie auch der Vorsorge für den Standes
mäßigen Unterhalt seiner Frau Gemahlin Cresenz von Speth, geborene Gräfin von Sikin
Hohenburg, und seiner Fräulein Schwester Cresenz von Speth einzutreten.

An dem bedungenen Kaufschilling von Hettingen und Gammertingen für Lehen und
Eigenthum, doch mit dem ausdrücklichen und feierlichen Vorbehalt des Freiherrn

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