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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0195
Herrschaft Hetlingen

Ludwig Speth Gammertingen, daß ihm das Eigenthum, und die freie und unbeschränkte
Disposition seines Gesamtvermögens auf seine ganze Lehenszeit verbleiben, haben auf
Ableben ihres Herrn Vater, des gedachten Freiherrn Ludwig von Speth Gammertingen,
wie bereits ausgesprochen worden, allein deßen rechtmäßige Kinder und Nachkommen
Antheil zu nehmen, soweit nicht der Zinsgenuß in item gegenwärtigen Vertrag Lit. Aad 1
& 2 und Lit. B ad 2 auf unbestimmte Zeit vorbehalten worden. Alle andere Agnaten und
IntestatErben der Herren Verkäufer werden von jedem Rechte auf Capital und Zinse
ausgeschloßen.

Damit die vorstehenden Bestimmungen zu gewißem Vollzug gelangen; so soll dem
kaufenden Hochfürstl. Hause von der gegenwärtigen Uebereinkunft Anzeige gemacht,
auch das Fürstliche Hofgericht in Sigmaringen um gerichtliche Bestättigung derselben
angegangen werden. Insbesonder sollen des regierenden Fürsten zu Hohenzollem
Sigmaringen Hochfürstl. Durchlaucht erbeten werden, die gegenwärtige Uebereinkunft
als einen wirklichen Bestandtheil des Kaufsvevtrages zu erklären, sofort für Sich und
Hochfürstliche Nachkommen anzuordnen, daß über dem, für die Lehenherrschaft von
Hettingen und Gammertingen bedungenen Kaufschilling oder deßen Zinsen nicht
änderst, als in der gegenwärtig bedungenen und verabredeten Ordnung, bei Fürstlicher
Hofkammer verfügt werden darf.

Zu deßen Beurkundung haben wir vorstehende vorläufige Uebereinkunft, welche in
drei fleichlautende Exemplare gleich dem Kaufvertrage selbst aufgenommen worden,
eigenständig unterzeichnet und derselben unsere adelichen Insiegel beigedruckt.

So geschehen Gammertingen den 6 Septbr. 1827
(Siegel) Unterschriften:

(Freiherr Friedrich von Speth Hettingen)
(Siegel) (Ludwig Freyherr von Speth Gammertingen)

Daß vorstehender Erbvertrag zwischen dem Freiherr Adelbert von Speth auf Hettingen
und dem Freiherrn Ludwig von Speth auf Gammertingen, von den beiden Herrn
Contrahenten eigenhändig unterzeichnet, dem Fürstlichen Hofgericht vorgelegt und in
dem Hofgerichtsprotokolle darüber Anmerkung gemacht worden, wird vorbehaltlich der
alienfaltigen Rechte und Ansprüche dritter Personen, und, ohne daß für die Unangreifbarkeit
der in Frage stehenden Lehens Capitalien von Gerichts wegen eine Garantie
geleistet würde, hiemit urkundlich bestätigt.

Sigmaringen den 15ten September 1827

Hochfürstlich Hohenzolleresches Hofgericht
(Siegel) (Unterschrift: Huber)

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