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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0207
Verfassung Hohenzollern-Sigmaringen

augenblickliche Anzahl weder für die anstehenden Verfassungsberatungen noch für die
zukünftigen Landtagsverhandlungen ausreichend sei19. Die Auflösung führte zu Neuwahlen
, die sich bis Ende Februar 1833 hinzogen. Der neue Landtag wurde am 22. 4.
1833 eröffnet20. Er umfaßte nunmehr insgesamt 23 Mitglieder.

Bei ihrer Arbeit stützten sich die Abgeordneten, ähnlich wie zuvor schon Regierungspräsident
von Huber, auf Vorschriften bestehender Verfassungen. Insbesondere wurde
die württembergische Verfassung herangezogen21. Auf diese Weise konnten die Abgeordneten
bei Regelungen, denen der Fürst ablehnend gegenüberstand, darauf verweisen,
daß andere Fürsten bereits genehmigt hatten, was er nun nicht akzeptieren wollte.

Am 9. 7. 1833 schloß der Landtag seine Tätigkeit ab. Nachdem Fürst Karl in einer
„höchsten Entschließung" seine Entscheidung zu den vorgelegten Anträgen bekanntgegeben
hatte, wurden am 11. 7. 1833 die Verfassungsurkunden in feierlicher Form
zwischen Fürst und Landtag ausgetauscht22. Anschließend verordnete der Fürst die
Bekanntmachung des Verfassungstextes23 in allen Gemeinden.

Die Verfassung beinhaltet folgende wesentliche Bestimmungen:

Titel I behandelte die Stellung Hohenzollern-Sigmaringens zum Deutschen Bund, die
Unteilbarkeit des Fürstentums, die Regierungsnachfolge nach dem fürstlichen Hausgesetz
sowie die Stellung des Landesfürsten. Von Interesse war hauptsächlich der letzte
Punkt. Grundlage für die Stellung des Landesfürsten war Artikel 57 der Wiener
Schlußakte von 1820. Dieser lautete: „Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien
Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe
zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt
bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der
Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden"24.
Durch diese Vorschrift war die Stellung des Landesherrn verbindlich vorgegeben. Eine
Abweichung davon war bundesrechtlich nicht zulässig. Die gesamte Staatsgewalt hatte
danach vom Landesfürsten auszugehen. Dieser durfte nur bei der Ausübung bestimmter
Rechte an die Mitwirkung des Landtags gebunden sein. Dieses in Artikel 57 zum
Ausdruck gekommene sogenannte „monarchische Prinzip" führte dazu, daß die
Funktion der Ständeversammlung kraft Delegation sich stets vom Souverän ableitete25.

An eine Teilung der Staatsgewalt war somit nicht gedacht. Durch die Einrichtung von
Ständeversammlungen sollte lediglich eine Kontrolle des Landesherrn erzielt werden.
Aus diesem Grunde bestimmte die Verfassung Hohenzollern-Sigmaringens dann auch,
daß der Landesfürst alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigte und diese nach den
Bestimmungen der Verfassung ausübte26. Mit dieser Formulierung wurde die Geltung
des monarchischen Prinzips ganz unzweideutig zum Ausdruck gebracht. In einzelnen
Aspekten wird es bei späteren Regelungen, z. B. bei der Gesetzesinitiative, dem
Einberufungs-, Schließungs- und Auflösungsrecht des Landtags, wiederholt und präzisiert
. Ein Sträuben des Landtags gegen das monarchische Prinzip kam während der

" LTB1 HS 1832 S. 11, 125-126; VKAFHS Beilagenheft S. 13-14; WB1 HS 1832 S. 119.

20 WB1 HS 1833 S. 91.

21 StAS HS NVA II 4242 Bl. 7R-8.

22 Ebd. 6281 Bl. 16-16R, 17-17R, 20; LTB1 HS 1833 S. 198-207, 211.

23 Verfassungs-Urkunde f. d. Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, Sigmaringen 1833.

24 Dürig-Rudolf S. 31.

25 Huber I S. 337, 652-656.

26 § 4 VerfU HS 1833.

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