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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0209
Verfassung Hohenzollern-Sigmaringen

Zunächst wurde festgelegt, daß alle Staatsbürger im gleichen und gerechten Maße zu
den Staatslasten beitragen sollten. Insofern waren sich Landtag und Regierung weitgehend
einig35. Allerdings kam es bei der Frage, ob die bislang durch das Steuerrecht
privilegierten Untertanen Entschädigung für ihre nunmehrige Steuerpflicht erhalten
sollten, oder ob sie gar wegen ihrer widerrechtlichen Befreiung von der Steuerpflicht
zusätzlich dem Land noch Zahlungen zu leisten hätten, zu Unstimmigkeiten zwischen
Regierung und Landtag36. Schließlich einigte man sich darauf, das Problem eines
Steuerausgleichs der späteren Gesetzgebung zu überlassen37. Im Landtag von 1834
wurde mit der Regelung dieser Frage begonnen. Sie wurde jedoch von Seiten der
Regierung nicht sehr zügig betrieben.

Die Aufhebung der Leibeigenschaft wurde ebenfalls in den Grundrechtskatalog
aufgenommen. Allerdings sollte nach Ansicht der Regierung die Abschaffung nur gegen
eine Entschädigungszahlung an die ehemals Berechtigten erfolgen. Dies führte zu
Kontroversen, da einige Abgeordnete der Auffassung waren, für die Abschaffung der
widerrechtlich bestehenden Leibeigenschaft sei keine Entschädigung zu zahlen. Der
Fürst bestimmte schließlich, daß eine Ablösesumme zu leisten sei38. Doch mit der
Einbringung der Ablösungsgesetze ließ sich die Regierung Zeit. Die Abgeordneten
forderten sie deshalb beim Landtag von 1837 auf, endlich einen Gesetzesentwurf
vorzulegen. Dies geschah dann beim Landtag von 1840. Eine gesetzliche Regelung zur
Ablösung der übrigen Bannrechte erfolgte erst 1848.

Die in der Verfassung gewährten Gleichheitsrechte waren teilweise durchbrochen
oder eingeschränkt. So waren die hohenzollern-sigmaringischen Standesherrn entsprechend
Artikel 14 der Deutschen Bundesakte hinsichtlich der Besteuerung, der Wehrpflicht
usw. privilegiert39. Außerdem standen die Gleichheitsrechte uneingeschränkt nur
den Angehörigen der anerkannten christlichen Bekenntnisse zu. Juden besaßen sie nur
eingeschränkt40. Ihre Gleichstellung wurde erst 1848 anerkannt.

Hinsichtlich der Gewährung von Freiheitsrechten ist zu bemerken, daß es bei der
Freiheit der Person und des Eigentums, beim Grundsatz des gesetzlichen Richters, bei
den Vorschriften über Verhaftung und Bestrafung, beim Grundsatz der Unabhängigkeit
der Gerichte, bei der Gewährung des Rechtswegs sowie bei der Berufs- und Gewerbefreiheit
keine Schwierigkeiten gab. Diese Freiheiten waren von allen Seiten anerkannt
und fanden ohne große Diskussion ihren Platz in der Verfassung41. Kontrovers waren
dagegen die Ansichten bei der Frage der Zulässigkeit der freien Meinungsäußerung und
der Pressefreiheit. Damit verbunden war die Frage der Zulässigkeit der Zensur.

Die Meinungsfreiheit ist in der Verfassung nicht garantiert, da der Fürst ihre
Aufnahme verworfen hatte42. Die Regierung begründete diese Verwerfung offiziell
damit, daß die Meinungsfreiheit schon durch die Pressefreiheit gewährleistet sei.
Eigentlicher Grund für die Verwerfung war aber die Befürchtung, die Meinungsfreiheit
würde auf Versammlungen mißbraucht. Dies stand im Zusammenhang mit den Manifestationen
auf dem Hambacher Fest. Als dessen Folge wurde nämlich sowohl in den

35 Ebd. S. 128; StAS HS AT CI1 Nr. 11 BL 320-320R.

36 LTB1 HS 1833 S. 32, 107-110, 127.

37 § 14 VerfU HS 1833.

38 LTB1 HS 1833 S. 113-115, 127, 199; § 21 VerfU HS 1833.

39 § 26 VerfU HS 1833.

w § 19 Abs. 2 und 3 VerfU HS 1833; vgl. Art. 16 Bundesakte, Dürig-Rudolf S. 18.

41 §§ 16, 20, 22, 26-28, 56 VerfU HS 1833.

42 LTB1 HS 1833 S. 127, 199.

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