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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0210
Kirchherr

einzelnen Ländern als auch von Bundes wegen versucht, alle politischen Betätigungen,
insbesondere bei Versammlungen und in politischen Vereinen, zu unterbinden. In
Hohenzollern-Sigmaringen wurde befürchtet, daß allein die Gewährung der Meinungsfreiheit
politischen Versammlungen und Unruhen Vorschub leiste43. Man befürchtete
wohl auch, daß die Gewährung der Meinungsfreiheit beim Bundestag Unmut erregen
würde. Mit dieser Maßnahme folgte man dem überwiegenden Beispiel der anderen
Staaten, die die Meinungsfreiheit ebenfalls nicht gewährleisteten.

Die Pressefreiheit war zwar in der Verfassung gewährt worden, doch waren die
landes- und bundesrechtlichen Gesetze, die gegen ihren Mißbrauch erlassen worden
waren, zu beachten. Die bedeutete vor allem, daß die Zensurbestimmungen des
Deutschen Bundes, die seit 1819 eingeführt waren, und die ohne Erlaubnis der
Landesbehörden keinen Druck zuließen, von der Presse befolgt werden mußten. Von
einer wirklichen Pressefreiheit konnte daher, da ja die Zensur zur Pflicht gemacht
worden war, nicht die Rede sein. Im Landtag forderten zwar einzelne Mitglieder die
ausdrückliche Aufnahme eines Verbots der Zensur in die Verfassung, doch wurde dies
vom Plenum angesichts der bundesrechtlichen Verhältnisse abgelehnt44.

Ein weiteres Grundrecht war das auf freie Auswanderung. Dieses Recht wurde
grundsätzlich auch von der Regierung anerkannt. Zu Kontroversen kam es lediglich bei
der Frage, ob eine „Nachsteuer" zu bezahlen sei. Dies war eine Abgabe, die bei
Übergang des Vermögens eines Auswanderungswilligen in einen anderen Staat zu
entrichten war. Da die Bundesakte in Artikel 18 bereits die Auswanderungsfreiheit in
einen anderen Bundesstaat ohne Zahlung einer Nachsteuer gewährt hatte, ging es nun
noch darum, ob bei einer Auswanderung in einen Nichtbundesstaat die Abgabe zu
leisten war. Der Landtag entschloß sich mit großer Mehrheit für den generellen Wegfall
der Nachsteuer, obwohl die Regierung dies nicht wollte. Der Fürst gab aber schließlich
doch nach45.

Generell kann man sagen, das die Freiheitsrechte nicht unbeschränkt waren, denn fast
überall erfolgte ihre Gewährung mit der Einschränkung, daß bestehende Gesetze
beachtet werden müßten oder daß die Freiheiten durch Recht oder Gesetz eingeschränkt
werden könnten.

Titel III regelte das Verhältnis der Kirche zum Staat. Hier wurden jedoch keine neuen
Bestimmungen festgesetzt, sondern lediglich die schon seit einiger Zeit in Hohenzollern-
Sigmaringen bestehenden Regelungen in die Verfassung aufgenommen und dort festgeschrieben
. Daher gab es auch bei den Beratungen und Diskussionen zu diesem
Problemkreis keine größeren Schwierigkeiten. Im wesentlichen ist darauf hinzuweisen,
daß die Kirche, soweit ihre äußere Rechtsstellung betroffen war, es also nicht um reine
Glaubensdinge ging, der Staatsaufsicht unterworfen war.

In Titel IV wurde die Rechtsstellung der Gemeinden im Staatswesen festgelegt.
Ausgehend von der Tatsache, daß in Hohenzollern-Sigmaringen bislang keine Regelungen
über die Gemeinden bestanden hatten, sah der Entwurf von 1832 erstmals eine
ausführliche Regelung dieses Verhältnisses vor. Hauptproblem war hierbei die Frage,
inwieweit den Gemeinden das Selbstverwaltungsrecht bei der Verwaltung der örtlichen
Angelegenheiten zustehen sollte. Strittig war vor allem, ob die freie Wahl der Gemeindevorsteher
, die freie Verwaltung des Gemeindevermögens usw. den Gemeinden allein

43 Ebd. S. 113,199; StAS HS NVA II 6281 Bl. 129,152R-153; FAS HS NZ 53,1293, 468 und 480.

44 LTB1 HS 1833 S. 110-112, 127.

45 Ebd. S. 33-34, 115-117, 128, 199; § 23 VerfU HS 1833.

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